Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 10.11.1993; Aktenzeichen S 1 Ka 24/93)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10.11.1993 abgeändert:

Die angefochtenen Bescheide werden bezüglich der Honorarkürzung bei den Beratungen für das Quartal III/90 aufgehoben.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10.2.1994 abgewiesen.

3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung wendet sich der Kläger weiter gegen die Kürzung seines Ersatzkassenhonorars für die Quartale II/89 und III/90 bei Sonderleistungen, physikalisch medizinischen Leistungen und Beratungen um insgesamt 4.792,73 DM.

Der Kläger ist als Internist niedergelassen. Er führt die Zusatzbezeichnung Sportmedizin. In den streitigen Quartalen zeigten seine Abrechnungen im Vergleich mit allen 190 Internisten in der Pfalz folgendes Bild:

Quartal

Fallzahl

Gesamthonorar

Beratungen

Sonderl.

Phys.-med.Leist.

Arznei

Rentnerant.

II/89

262 zu 368

+ 32 %

+ 39 %

+ 87 %

+ 475 %

+ 12 %

31 zu 27 %

III/90

309 zu 366

+ 25 %

+ 62 %

+ 50 %

+ 401 %

+ 7 %

32 zu 28 %.

Mit Beschlüssen vom 13.9.1989 und 5.12.1990 Bescheide vom 7.11.1989 und 18.2.1991 kürzte die Prüfungskommission II der Beigeladenen zu 2 in II/89 die Sonderleistungen um 20 % und die physikalisch-medizinischen Leistungen um 40 % sowie in III/90 die Beratungen um 10 % und die physikalisch-medizinischen Leistungen ebenfalls um 40 %.

Die Widersprüche des Klägers blieben ohne Erfolg (Beschluß der Beschwerdekommission vom 11.11.1992 – Bescheid vom 28.1.1993). In der Begründung heißt es im wesentlichen, obwohl wegen der Praxisbesonderheit „Sportmedizin” die Bildung einer engeren Vergleichsgruppe nicht zwingend geboten sei, habe die Beschwerdekommission den Kläger zusätzlich mit den 17 Internisten der Fachgruppe verglichen, die, wie er, Sportmediziner seien. Dabei hätten sich zum Teil noch höhere Überschreitungen ergeben. Die Überschreitungen im Vergleich zur engeren Gruppe betrügen bei den Sonderleistungen in II/89 120 % statt 87 %, bei den Beratungen in III/90 49 % statt 62 % und bei den physikalisch-medizinischen Leistungen in beiden Quartalen jeweils 427 % bzw 424 % statt 475 % und 401 %. Nach Wichtung des Rentneranteils sänken die Überschreitungen bei den Sonderleistungen in II/89 von 87 auf 82 %, bei den Beratungen in III/90 von 62 auf 60 %.

Mit der Klage hat der Kläger, wie schon im Verwaltungsverfahren, geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide erfüllten nicht die von der Rechtsprechung geforderten Mindestbedingungen für einen Vergleich mit anderen Ärzten. Darüber hinaus seien seine seit Jahren bekannten Praxisbesonderheiten nicht berücksichtigt. Dazu gehöre im Rahmen der Sportmedizin insbesondere die Sporttraumatologie. Bei den erhöhten Sonderleistungen handele es sich hauptsächlich um solche auf dem Gebiet der schmerztherapeutischen Heilanästhesie. Bei den überhöhten physikalisch-medizinischen Leistungen sei übersehen worden, daß diese von vielen Internisten überhaupt nicht erbracht werden könnten. Er behandele viele anderweit austherapierte Schmerzpatienten ambulant, statt sie in eine Schmerzklinik einzuweisen. Dies erfordere zwar eine mehrschichtige Behandlung unter Einsatz verschiedener Methoden, spare aber weitaus höhere Krankenhauskosten ein. Das gleiche gelte für seine längeren Sprechzeiten. Er praktiziere auch zu sonst facharztfreien Zeiten, freitags bis 18.00 Uhr sowie samstags vormittags und sei für seine Patienten in Notfällen auch an Sonn- und Feiertagen erreichbar.

Das Sozialgericht hat nach Beiziehung einer Übersicht über das Abrechnungsverhalten des Klägers in der Zeit von II/88 bis IV/91 die Klage mit Urteil vom 10.11.1993 abgewiesen, weil sich die Unwirtschaftlichkeit bei den gekürzten Leistungen in den streitigen Quartalen auch bereits aus dem Vergleich des Klägers mit seinem eigenen Abrechnungsverhalten in anderen Quartalen ergäbe.

Gegen das dem Kläger am 15.12.1993 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 28.12.1993.

Er trägt ergänzend vor, dem Sozialgericht hätten offensichtlich keine Erfahrungswerte über ambulante schmerztherapeutische Behandlung vorgelegen. Es habe kein schmerztherapeutisch versierter ehrenamtlicher Richter mitgewirkt. Die Besonderheiten des chronischen Schmerzsyndroms seien nicht genügend berücksichtigt worden. Entgegen den Ausführungen des Vorsitzenden des Beklagten führe auch das Klinikum K. keine ambulanten schmerztherapeutischen Behandlungen durch. Seine Gesamtfallwertüberschreitungen seien selbst vor Abzug der an Wochenenden erbrachten Leistungen unauffällig. An Wochenenden fielen nicht nur die Ziffern 3 und 6 an, sondern im Rahmen der Schmerztherapie auch zusätzliche Leistungen nach den Ziffern 26, 29, 410 bis 420, 430 bis 469, 252, 253, 255, 267, 548, 549 und 552. Dazu kämen noch die Ziffern 30 und 603 einschließlich der Leistungen des Notfallabors. Dabei handele es sich um diagnostische Möglichkeiten, die dem ...

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