Leitsatz (amtlich)

Ein ehrenamtlicher Helfer des Deutschen Roten Kreuzes, der bei einer Sportveranstaltung eingesetzt wird, ist während der Dauer seiner einsatzbereiten Anwesenheit geschützt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf eine Tätigkeit, durch die eine Gefahr des körperlichen Schadens einer oder mehrerer Personen abgewendet werden soll.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.06.1983; Aktenzeichen 9b/8 RU 36/81)

 

Fundstellen

Breith. 1982, 107

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