Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 15.09.1999; Aktenzeichen S 2 I 513/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15.09.1999 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.11.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.1998 verurteilt, der Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab dem 01.02.1996 zu gewähren.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Instanzen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Altersrente für langjährig Versicherte bereits ab dem 01.02.1996 zu gewähren ist.
Die am … 1933 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit dem 01.04.1989 Witwenrente. Am 21.10.1997 beantragte sie die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für 14 in N. geborene Kinder. Die Anträge wurden bei der Stadtverwaltung N. gestellt.
Mit Bescheid vom 13.11.1997 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.10.1997 die beantragte Rentenleistung. Sie führte ua aus, die Rente könne gemäß § 99 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI) erst vom Antragsmonat an geleistet werden, weil der Antrag nach Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, die Voraussetzungen seien bereits am 25.01.1996 erfüllt gewesen, weshalb sie Rente bereits ab Februar 1996 begehre. Schon im Jahre 1992 sei sie bei der Stadtverwaltung N. vorstellig geworden, um einen Antrag auf Kontenklärung zu stellen. Die Vorsprache sei bei der gleichen Sachbearbeiterin erfolgt wie im Jahre 1997.
Obwohl sie nicht schreiben könne, sei ihr lediglich der erforderliche Vordruck überlassen worden, ohne dass sie über die Möglichkeit eines Rentenbezuges mit Vollendung des 63. Lebensjahres aufgeklärt worden sei. Eine solche Aufklärung hätte jedoch erfolgen müssen, weil sie die Voraussetzungen des Rentenanspruchs durch die Erziehung ihrer 14 leiblichen Kinder erfüllt habe.
Die von der Beklagten um Aufklärung des Sachverhaltes gebetene Stadtverwaltung N. legte eine persönliche Stellungnahme der Mitarbeiterin der Versicherungsabteilung I. B. vor, in der es ua heißt, sie sei im Jahre 1992 noch nicht bei der Versicherungsabteilung beschäftigt gewesen. Aus Kenntnis der Situation der Klägerin, die ihr persönlich bekannt sei, hätte sie sicherlich nicht nur Vordrucke ausgehändigt, sondern bei einer Vorsprache sofort die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente geprüft. Bei der Antragstellung im Oktober 1997 habe sie die Klägerin darauf angesprochen, warum sie nicht schon früher bei der hiesigen Dienststelle vorgesprochen habe, um ihr Rentenkonto zu klären und eventuell einen Rentenantrag zu stellen. Die Klägerin habe daraufhin nicht angegeben, schon früher vorgesprochen zu haben. Sie habe jedoch kategorisch erklärt, der Versicherungsträger oder eine andere Behörde hätte sie darauf aufmerksam machen müssen.
Die Klägerin hielt in Kenntnis der Stellungnahme daran fest, im Jahre 1992 bei der Stadtverwaltung N. vorgesprochen zu haben. Auf die Anfrage der Beklagten, wer der Amtsvorgänger der zunächst von der Klägerin benannten Mitarbeiterin gewesen sei, bat die Stadtverwaltung N. zunächst um genauere Angaben, die die Feststellung des Mitarbeiters ermöglichen könnten. Die Klägerin machte jedoch keine weiteren Angaben. Sie bat vielmehr um Erteilung eines klagefähigen Bescheides. Die Beklagte erließ daraufhin den Widerspruchsbescheid vom 03.08.1998. Sie führte aus; der Rentenbeginn sei zu Recht ab Oktober 1997 festgestellt worden. Ein rechtswidriges Verhalten der Versicherungsabteilung der Stadtverwaltung N. sei nicht nachgewiesen, weshalb die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht erfüllt seien.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz durch Urteil vom 15.09.1999 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht Rente erst ab dem 01.10.1997 bewilligt. Ein Rentenbeginn zu einem früheren Zeitpunkt lasse sich nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches begründen. Vor 1992 habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, auf naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, da sie bis zu dieser Zeit keinerlei Kontakt mit der Klägerin gehabt habe, aus dem sich eine Beratungspflicht hätte ableiten lassen. Aber auch zu dem angegebenen Zeitpunkt im Jahre 1992 habe kein Anlass bestanden, auf die in § 99 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI) geregelte Antragsfrist von drei Monaten hinzuweisen, weil die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente für langjährig Versicherte noch nicht erfüllt gewesen seien und von einem baldigen Eintritt der Voraussetzungen angesichts der zu diesem Zeitpunkt erst 59 Jahre alten Klägerin nicht auszugehen gewesen sei.
Gegen das ihr am 07.10.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.1...