Leitsatz (amtlich)
1. Der Ablauf des Zweijahreszeitraums, der die vorläufige Rente zur Dauerrente werden läßt (RVO § 622 Abs 2), ist eine maßgebliche Frist iS des SGB 1 § 34 Abs 2 Nr 2.
2. Verletzt der Betroffene wesentliche Mitwirkungspflichten, unterläßt er beispielsweise schuldhaft die Mitteilung über die Verlegung seines Wohnsitzes, und ist deshalb dem Versicherungsträger die Anhörung nach SGB 1 § 34 Abs 1 vor Ablauf einer für die Rentenfeststellung maßgeblichen Frist nicht mehr möglich, so kann von der Anhörung abgesehen werden (SGB 1 § 34 Abs 2 Nr 2).
Fundstellen
Dokument-Index HI1656671 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen