Leitsatz (amtlich)

1. Der Ablauf des Zweijahreszeitraums, der die vorläufige Rente zur Dauerrente werden läßt (RVO § 622 Abs 2), ist eine maßgebliche Frist iS des SGB 1 § 34 Abs 2 Nr 2.

2. Verletzt der Betroffene wesentliche Mitwirkungspflichten, unterläßt er beispielsweise schuldhaft die Mitteilung über die Verlegung seines Wohnsitzes, und ist deshalb dem Versicherungsträger die Anhörung nach SGB 1 § 34 Abs 1 vor Ablauf einer für die Rentenfeststellung maßgeblichen Frist nicht mehr möglich, so kann von der Anhörung abgesehen werden (SGB 1 § 34 Abs 2 Nr 2).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656671

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