Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 04.09.1987; Aktenzeichen S 3 Vs 322/86)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 4.9.1987 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten ober die Frage, ob sich in den anerkannten Behinderungen des Klägers eine Besserung ergeben hat.

Bei dem 1927 geborenen Kläger erkannte das Versorgungsamt Koblenz mit Bescheid vom 23.7.1980 als Behinderungen mit einem Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 90 an, der aus folgenden Einzel-GdB gebildet wurde:

Behinderung:

Einzel-GdB

1.

Rheumatische Erkrankung mit Auswirkungen in den Handgelenken beiderseits und im rechten Kniegelenk

30

2.

Harnsäurestoffwechselstörungen

20

3.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit chronisch-rezidivierenden HWS- und LWS-Syndrom mit Funktionseinschränkung

30

4.

Schubweise verlaufende Colitis mucosa

40

5.

Chronische Prostatitis mit Miktionsstörungen

20

6.

Glaukom beiderseits

10

7.

Coxarthrose beider Hüftgelenke, rechts mehr als links

20

8.

Bluthochdruck

10

Im Juni 1983 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt eine Neufeststellung seiner Behinderungen, da er auch an Praesklerose/Arteriosklerose mit Bluthochdruck und einem Schulter-Arm-Syndrom leide. Das Versorgungsamt holte ärztliche Befundberichts über den Kläger bei Dr. B., Dr. L. und Dr. D., K., ein. Dr. W. vom ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes gab im Juni 1984 eine ärztliche Stellungnahme ab, wonach die Behinderungen Ziff. 2 und 4 weggefallen seien, da sich die Harnsäurewerte normalisiert hätten und wegen der Colitis seit Jahren keine Behandlung mehr stattgefunden habe. Die Behinderungen Ziff. 3 und 6 hätten sich dagegen verschlechtert, so daß die Einzel-GdB hierfür nunmehr 25 bzw. 15 betrügen.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens teilte der Kläger mit, die Harnsäurewerte des Blutes hätten sich zwar normalisiert, jedoch bestehe nach wie vor die schubweise auftretende Colitis mit den hierbei typischen Symptomen. Mit Bescheid vom 3.9.1984 lehnte das Versorgungsamt Koblenz die Feststellung einer wesentlichen Verschlimmerung in den anerkannten Behinderungen ab.

Mit Bescheid vom 4.9.1984 hob das Versorgungsamt Koblenz von Amts wegen nach § 48 des Sozialgesetzbuchs – Zehnter Teil – (SGB X) den Bescheid vom 23.7.1980 teilweise auf und stellte fest, daß die bisherigen Behinderungen Ziff. 2) Harnstoffwechselstörungen und Ziff. 4) schubweise verlaufende Colitis mucosa nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dem Bescheid lag die Stellungnahme und GdB-Bewertung des Dr. W. zugrunde, der den im Bescheid wie folgt festgestellten Behinderungen

  1. Degenerative Veränderungen in beiden Hand- und Hüftgelenken, rechtes Kniegelenk und an der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen,
  2. Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen der Hirn- und Herzkranzgefäße,
  3. Prostataerkrankung wie rezidivierenden Harnentleerungsstörungen,
  4. Glaukom beidseitig mit Gesichtsfeldeinschränkung

Einzel-GdB-Werte 50, 25, 20 und 15 zugeordnet hatte.

Der Gesamt-GdB wurde mit 70 festgestellt.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, allein der Einzel-GdB der orthopädischen Gesundheitsstörungen (Behinderungen Ziff 1) betrage 60, wie dich aus dem vom Sozialgericht Koblenz im Rechtsstreit 3 Vs 661/84 eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. Sch., K., ergebe, wobei die anderen Behinderungen noch nicht einmal berücksichtigt seien. Der Vertragsarzt Dr. Wö. kam in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme im Mai 1986 zu dem Ergebnis, dem Ergebnis des Gutachtens des Dr. Sch. könne nicht gefolgt werden, vielmehr betrage der Einzel-GdB für die Behinderung Ziff 1) nur 50 vH, wobei Gelenkveränderungen Infolge von Harnstoffwechselstörungen mit berücksichtigt seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.6.1986 wies der beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 3. und 4.9.1984 zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, zwar sei die frühere Behinderung Ziff 2) entfallen, es seien aber nunmehr weitere Erkrankungen oder Verschlimmerungen eingetreten. Eine Untersuchung durch einen Gutachter lehne er ab. Er wende sich nur noch gegen den Bescheid vom 4.9.1984 und mache keine Erhöhung des GdB mehr geltend.

Das Sozialgericht hat Befundberichte bei den Ärzten Dr. B., Bad E., Dr. F., Dr. D., Dr. L., Dr. H., K., und dem B. krankenhaus St. J., K., sowie eine gutechterliche Stellungnahme bei Dr. Sch. eingeholt. Dr. F. hat mitgeteilt aus urologischer Sicht habe sich keine Veränderung ergeben. Die rezidivierenden Entzündungen der Prostata verursachten nur eine geringfügige Behinderung. Dr. B. hat dargelegt, aus orthopädischer Sicht sei für 1984 der Einzel-GdB für die Wirbelsäulen-Gesamtveränderungen mit 35, für die Hüftgelenksveränderungen mit 40 und für die Kniegelenksveränderungen mit 30 anzusetzen. Eine Besserung dieser Behinderungen sei nicht eingetreten. Dr. H. hat berichtet eine Besserung der Beschwerden des Klägers sei nicht eingetreten, jedoch könne er zum GdB keine Stel...

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