Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 23.05.1996; Aktenzeichen S 7 Ar 198/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23.5.1996 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 24.12.1993 bis zum 31.1.1996, weil ihrer Auffassung nach Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in kommunalpolitischen Vertretungsorganen auf die Alhi nicht angerechnet werden dürfen.
Bei der 1936 geborenen Klägerin war 1993 auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse II und ab 1.1.1994 die Lohnsteuerklasse I eingetragen. Ab Juli 1993 waren berücksichtigungsfähige Kinder nicht mehr vorhanden. Die Klägerin bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 23.12.1993 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 880,– DM. Die Klägerin ist Mitglied des Stadtrates Bad K. und Ortsvorsteherin des Ortsbezirkes Bad K. P.. Am 1.12.1993 beantragte die Klägerin die Gewährung von Anschluß-Alhi. In ihrem Antrag hierzu gab sie an, über Sparguthaben in Höhe von 5.000,– DM zu verfügen und eine Lebensversicherung abgeschlossen zu haben, die erst mit vollendetem 65. Lebensjahr fällig werde.
Für die Tätigkeit als Stadtratsmitglied und Ortsvorsteherin erhielt die Klägerin seit dem 1.5.1993 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung in Höhe von 277,33 DM monatlich und eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung in Höhe von 554,57 DM monatlich, wovon ab dem 1.1.1994 105,08 DM monatlich Lohnsteuer und 9,46 DM monatlich Kirchensteuer abgeführt wurden. Seit Juli 1994 betrug die steuerpflichtige Aufwandsentschädigung 914,67 DM, wovon insgesamt 197,83 DM Steuern und ab dem 1.1.1995 13,81 DM monatlich Solidaritätszuschlag entrichtet wurden. Der steuerfreie Teil der Aufwandsentschädigung lag bei 457,33 DM. Ab dem 1.4.1995 wurde die Aufwandsentschädigung gekürzt. Der steuerpflichtige Teil betrug nur noch 790,– DM monatlich, wovon insgesamt 175,37 DM Steuern abgeführt wurden. Steuerfrei waren 395,– DM monatlich. Zudem erhielt die Klägerin eine Aufwandsentschädigung für Dienstzimmer und Telefonanschluß in Höhe von insgesamt 852,– DM jährlich.
Mit Bescheid vom 24.1.1994 bewilligte die Beklagte nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 880,– DM, der Leistungsgruppe B und einer Nettolohnersatzquote von 56 vH für die Zeit vom 24.12. bis 31.12.1993 Alhi in Höhe von 200,22 DM wöchentlich, wobei sie auf den Alhi-Anspruch der Klägerin Einkommen aus der steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung in Höhe von 128,– DM wöchentlich anrechnete. Mit Bescheid vom 27.1.1994 und weiterem Bescheid vom 11.2.1994 dynamisierte die Beklagte das Bemessungsentgelt auf 930,– DM wöchentlich, rechnete einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag wegen der steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung in Höhe von 101,57 DM an und gewährte Alhi nach der Leistungsgruppe A und und einer Nettolohnersatzquote von 53 vH ab dem 1.1.1994. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Anrechnung der steuerpflichtigen Anwandsentschädigung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.6.1994 zurückgewiesen.
Ab dem 2.1.1995 wurde das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Alhi auf 960,– DM wöchentlich erhöht und aus der steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung insgesamt 162,95 DM auf den Alhi-Anspruch angerechnet (Bescheide vom 18.1.1995 und 12.2.1995). Nach Kürzung der Aufwandsentschädigung wurde ab dem 1.4.1995 nur noch 141,84 DM wöchentlich bis zum Beginn der Altersruhegeldzahlungen an die Klägerin am 1.2.1996 auf den Alhi-Anspruch der Klägerin angerechnet (Bescheide vom 18.4.1995 und 17.1.1996).
Am 15.7.1994 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben und vorgetragen: Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane seien auch hinsichtlich ihres steuerpflichtigen Anteils nicht Einnahmen aus der Verwertung der Arbeitskraft und daher nicht nach § 115 AFG anrechnungsfähig. Auch verbiete sich eine Berücksichtigung der Einnahmen nach § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG.
Mit Urteil vom 23.5.1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Aufwandsentschädigung sei grundsätzlich als Einnahme im Sinne des § 138 Abs. 2 AFG anzusehen. Nur soweit die Aufwandsentschädigung steuerfrei sei, bleibe sie ausnahmsweise gemäß § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG unberücksichtigt, was aus dem Wortlaut der Vorschrift folge.
Gegen das ihr am 1.7.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.7.1996 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor: Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich insgesamt um eine zweckgebundene Leistung im Sinne des § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG. Daß neben dem steuerfreien Teil der Aufwandsentschädigung auch der steuerpflichtige Teil nicht als Einkommen bei der Alhi zu berücksichtigen sei, schließe auch der Wortlaut der Vorschrift nicht aus, da dort die nicht steuerpflichtige Aufwandsentschädigung nur beispielhaft genannt werde. Bei der Täti...