Leitsatz (amtlich)
Der Vermerk "1. Rate" in einem bereits im Jahre 1974 gestellten Nachentrichtungsantrag mit ganz konkretem Belegungsangebot verpflichtet den Versicherungsträger nicht, auf den Ablauf der Frist für etwaige weitere Nachentrichtungsanträge am 1975-12-31 hinzuweisen.
Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 23.11.1978; Aktenzeichen S 6 A 61/78) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 23. November 1978 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger stellte am 19. Juli 1974 bei der Beklagten mit dem Vermerk „1. Rate” den Antrag, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Artikel 2 § 49 a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1973 zuzulassen. Den Betrag von 20.736,00 DM verbuchte die Beklagte antragsgemäß. Am 29. Januar 1976 beantragte der Kläger mit dem Hinweis „2. Rate” die Nachentrichtung von Beiträgen für die Monate Januar 1964 bis Dezember 1965, was die Beklagte zunächst ablehnte. Dem damaligen Widerspruch half sie jedoch durch Bescheid vom 12. Januar 1977 ab, nahm die 2. Rate von 4.320,00 DM an und forderte den Kläger gleichzeitig auf, innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob noch weitere Nachentrichtungen geplant seien. Am 11. Mai 1977 unterbreitete der Kläger daraufhin der Beklagten ein Belegungsangebot für den Gesamtzeitraum bis zurück zum Januar 1956. Außerdem überreichte er einen Verrechnungsscheck über 4.752,OO DM und bat, diesen Betrag als 3. Rate im Rahmen der bestehenden Nachentrichtungsmöglichkeit auf seinem Beitragskonto für die Monate Juli 1961 bis Dezember 1963 zu verbuchen. Die Beklagte sah darin einen neuen Nachentrichtungsantrag, den sie durch Bescheid vom 6. September 1977 wegen Fristversäumnis ablehnte. Mit seinem. Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte habe die Ratenzahlung bereits anerkannt. Der Widerspruch blieb erfolglos.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1978 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Mainz rechtzeitig Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Er habe den Antrag auf Nachentrichtung bereits im Juli 1974 dem Grunde nach gestellt, was ausreichend sei. Der Gesetzgeber verlange nicht, sofort ein vollständiges Belegungsangebot abzugeben. Teilzahlungen seien noch bis zum 31. Dezember 1981 möglich. Er habe seine jeweiligen Zahlungen ausdrücklich als Raten gekennzeichnet. Die Beklagte habe durch den Bescheid vom 12. Januar 1977 sein Nachentrichtungsrecht anerkannt.
Das SG Mainz hat durch Urteil vom 23. November 1978 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Antrag vom 11. Mai 1977 sei verspätet; die Anträge vom 19. Juli 1974 und vom 29. Januar 1976 seien auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt gewesen; ein öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch sei nicht entständen.
Gegen dieses ihm am 30. November 1978 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 15. Dezember 1978 Berufung eingelegt.
Er wiederholt sein früheres Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 23. November 1978 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. September 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beitragsnachentrichtung auch für die Zeit von Januar 1956 bis Dezember 1963 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nicht durch §§ 144 bis 149 SGG ausnahmsweise ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Antrag des Klägers, auch noch Beiträge für die Zeit von Dezember 1963 bis zurück zum Januar 1956 nachentrichten zu dürfen, ist verspätet.
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, der gemäß Artikel 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 31. Dezember 1973 beantragen konnte; der Antrag war nach Absatz 3 dieser Vorschrift bis zum 31. Dezember 1975 zu stellen. Mit seinem am 19. Juli 1974 bei der Beklagten eingegangenen Antrag übte der Kläger sein Nachentrichtungsrecht endgültig aus. Er verkennt Sinn und Zweck der Antragsfrist und der Teilzahlung bei der Beitragsnachentrichtung nach Artikel 2 § 49 a AnVNG. Diese unterscheidet sich von anderen Regelungen über eine Beitragsnachentrichtung dadurch, daß sie nur auf einen innerhalb einer bestimmten Frist zu stellenden Antrag vorgenommen werden konnte. Diesem Antrag kommt die entscheidende Bedeutung zu. Mit ihm entstand jeweils das konkrete Nachentrichtungsrecht; einem nachf...