Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß weiterer Ansprüche nach Beitragserstattung. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Umfaßt die Beitragserstattung gemäß AVG § 82 Abs 1 auch in der DDR entrichtete Beiträge nicht, so schließt sie nach AVG § 82 Abs 7 dennoch Ansprüche aus diesen Beitragszeiten aus.
Orientierungssatz
AVG § 86 Abs 7 (= RVO § 1303 Abs 7) und seine Folgen stellen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des GG Art 3 Abs 1 durch Benachteiligung von DDR-Flüchtlingen dar.
Fundstellen
Dokument-Index HI1655582 |
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