Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. geringfügige Beschäftigung. Berufsmäßigkeit der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Berufsmäßigkeit der Beschäftigung (§ 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4) von polnischen Saisonarbeitskräften in landwirtschaftlichen Betrieben.
2. Als Personengruppen, welche nicht berufsmäßig tätig werden, kommen nur solche in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung idR keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen. Arbeitnehmer, die während ihres bezahlten Urlaubs einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, gehören dazu nicht.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 15.12.2004 - S 2 RI 206/02 - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für Aushilfsbeschäftigungen der Beigeladenen zu 1) und 2) bei dem Kläger.
Der Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Alkoholbrennerei. Der 1970 geborene Beigeladene zu 1) ist polnischer Staatsangehöriger und stand in Polen in einem Beschäftigungsverhältnis. Vom 06.05. bis 04.06.1996, vom 02.04. bis 28.05.1997 und vom 10.07. bis 13.08.1998 hatte er bezahlten Urlaub und vom 05.06. bis 30.06.1996 sowie vom 01.06. bis 30.06.1997 unbezahlten Urlaub. Die Beigeladene zu 5) erteilte dem Beigeladenen zu 1) im Mai 1996 und im Mai 1997 eine Arbeitsgenehmigung für Beschäftigungen als Hilfskraft in der Landwirtschaft des Klägers für die Zeiträume vom 06.05. bis 30.06.1996 und vom 15.05. bis 28.06.1997. Der Beigeladene zu 1) war im Zeitraum vom 02.05. bis 30.06.1996 bei dem Kläger beschäftigt und erhielt für 500 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 4.500,00 DM, zuzüglich Mittagessen und Logis. Für eine Beschäftigung vom 12.05. bis 28.06.1997 zahlte der Kläger für 392,5 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 15,00 DM, insgesamt 5.890,00 DM, zuzüglich Logis. Für eine weitere Beschäftigung vom 12.07. bis 13.08.1998 erhielt der Beigeladene zu 1) für 200 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 1.800,00 DM, zuzüglich Mittagessen und Logis.
Der 1957 geborene Beigeladene zu 2) ist polnischer Staatsangehöriger und stand in Polen in einem Beschäftigungsverhältnis. Vom 06.05. bis 29.05.1996 hatte er bezahlten und vom 30.05. bis 30.06.1996 unbezahlten Urlaub. Er war bei dem Kläger im Zeitraum vom 02.05. bis 30.06.1996 beschäftigt und erhielt für 500 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 4.500,00 DM, zuzüglich Mittagessen und Logis.
Der Kläger hatte für den Beigeladenen zu 1) im Jahr 1997 einen Gruppenversicherungsvertrag für eine private Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen.
Außerdem war bei dem Kläger ein 1969 geborener rumänischer Arbeitnehmer im Zeitraum vom 06.10. bis 28.11.1997 beschäftigt und erhielt für 307 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 2.760,00 DM, zuzüglich Kost und Logis. Für eine Beschäftigung vom 05.10. bis 28.11.1998 zahlte der Kläger für 344 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 3.100,00 DM, zuzüglich Kost und Logis. Für eine weitere Beschäftigung vom 13.10. bis 10.12.1999 erhielt der Arbeitnehmer für 246 Arbeitsstunden einen Stundenlohn von 9,00 DM, insgesamt 2.230,00 DM, zuzüglich Kost und Logis.
Aufgrund einer im Jahr 2000 durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.05.1996 bis 31.12.1999 machte die Beklagte durch Bescheid vom 12.02.2001 gegenüber dem Kläger eine Beitragsnachforderung von 11.510,34 DM geltend. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sowie der rumänische Arbeitnehmer seien bei dem Kläger versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Es sei von einer Berufsmäßigkeit der Beschäftigungen auszugehen. Anderweitige Nachweise seien nicht vorgelegt worden.
Im Widerspruchsverfahren reichte der Kläger Bestätigungen der polnischen Arbeitgeber der Beigeladenen zu 1) und 2) ein. Die Beklagte half dem Widerspruch durch Bescheid vom 30.01.2002 insoweit ab, als eine Beitragsnachforderung hinsichtlich des rumänischen Staatsangehörigen nicht mehr und für den Beigeladenen zu 1) nicht mehr für den Zeitraum vom 12.07. bis 13.08.1998 geltend gemacht und die Forderung auf insgesamt 6.766,58 DM (3.459,70 €) reduziert wurde. Für den Beigeladenen zu 1) seien Beiträge in Höhe von 4.660,66 DM und für den Beigeladenen zu 2) in Höhe von 1.934,10 DM zu zahlen, jeweils einschließlich Umlagebeträge nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG). Für den rumänischen Arbeitnehmer seien Umlagebeträge in Höhe von 171,82 DM zu entrichten. Der Widerspruch im Übrigen wurde am 02.09.2002 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Trier (SG) hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.03.2004 eine fiktive Beitragsberechnung vorgelegt. Falls während des bezahlten Urlaubs des Beigeladenen zu 1) in den Zeiträumen vom 06.05. bis 04.06.1996 und vom 12.05. bis 28.05.1997 sowie des Beigeladenen zu 2) im Z...