Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Facharbeiter. Verweisbarkeit. Bürotätigkeiten nach Vergütungsgruppe VIII BAT
Orientierungssatz
Gehobene Büro-(Hilfs-)Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT sind dem Bereich der angelernten Tätigkeiten zuzuordnen, die einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind (vgl LSG Mainz vom 26.6.1995 - L 2 I 248/94).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 20.1.1965 geborene Kläger hat von 1981 bis 1985 erfolgreich eine Lehre als Maschinenschlosser absolviert und anschließend bis März 1990, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie der Tätigkeit in einem Imbiß, im erlernten Beruf gearbeitet. Nebenberuflich betrieb er zudem nach eigenen Angaben ab Mai 1988 selbständig einen Imbiß; von März 1990 bis April 1992 war er als Betreiber des Imbiß sowie einer Gaststätte ausschließlich selbständig erwerbstätig und zahlte keine Beiträge zur Rentenversicherung. Ein Arbeitsversuch als Maschinenschlosser vom 1.2. bis 11.2.1992 scheiterte nach seinen Angaben aus gesundheitlichen Gründen. Ab Dezember 1992 bezog er vom Arbeitsamt M Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Im September 1992 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Er stützte sich auf eine Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. H vom 20.10.1992, der dem Kläger Berufsunfähigkeit seit 11.2.1992 attestierte. Von diesem Arzt zog die Beklagte medizinische Unterlagen über den Kläger bei. Sie veranlaßte sodann eine neurochirurgische Begutachtung durch Dr. M vom 8.2.1993, der folgende Diagnosen stellte:
"1.Spondylolysthesis im präsacralen Segment.
2.Mediale Bandscheibenprotrusion im Segment L4/5.
3.Glaubhaft in Erscheinung tretende, durch die eben genannten Diagnosen ausgelöste lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein."
Der Gutachter führte aus, die nach Angaben des Klägers körperlich schwere Arbeit als Maschinenschlosser sei ihm nicht mehr zumutbar. Der Kläger könne nur noch körperlich wenig belastende Arbeiten verrichten, wobei alle Arbeiten in Zwangshaltungen, insbesondere in Bückstellung und mit der Notwendigkeit ständigen Bückens und Wiederaufrichtens, zu vermeiden seien. Einschränkungen der Funktion der Extremitäten lägen nicht vor, weshalb auch keine Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden.
Mit Bescheid vom 9.3.1993 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zwar könne der Kläger im Beruf als Schlosser nicht mehr in ausreichendem Maße tätig sein, jedoch sei er zumutbar auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verweisbar. Demgegenüber machte der Kläger mit seinem Widerspruch geltend, er könne nicht mehr vollschichtig erwerbstätig sein, auch nicht als Hausmeister. Die Beklagte verblieb gestützt auf eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. B mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.1993 bei ihrer Auffassung, daß der Kläger vollschichtig als Hausmeister tätig sein könne.
Auf die hiergegen am 1.10.1993 erhobene Klage hat das Sozialgericht zur Verweisungstätigkeit als Hausmeister eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland (LAA) vom 9.10.1992 aus dem Verfahren SG Koblenz S 5 I 301/92, ferner eine Auskunft der Oberpostdirektion K (OPD) vom 15.9.1992 aus dem Verfahren des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz L 2 I 36/91 zur Tätigkeit im Briefverteildienst beigezogen und hierzu ergänzend eine Auskunft der Direktion K der DB Postdienst vom 21.1.1994 eingeholt und eine weitere Stellungnahme dieser Stelle vom 12.2.1994 beigezogen. Schließlich hat es zu der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 5.1.1995 benannten Tätigkeit eines Güteprüfer- und Fertigungskontrolleurs der metallverarbeitenden Industrie die Anfrage an das LAA vom 19.5.1994 und die entsprechende Auskunft vom 22.6.1994 aus dem Verfahren SG Koblenz S 3 I 484/93 beigezogen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht von Prof. Dr. Orthopädische Universitätsklinik B, ein Gutachten vom 4.10.1994 eingeholt. Die Sachverständigen haben folgende Erkrankungen beim Kläger diagnostiziert:
"1.Spondylolisthese L5/S1 Grad Meierding I bis II.
2.Spondylolyse L5 bds.
3.Glaubhafte belastungsabhängige Schmerzen im unteren Wirbelsäulenabschnitt mit zeitweise auftretender Wurzelirritation der Wurzeln L4, L5 und S1 re. betont."
Zur Leistungsfähigkeit haben die Sachverständigen ausgeführt, der Kläger werde durch die bestehenden Erkrankungen gehindert, schwere und regelmäßig auch mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es bestünden weitere Einschränkungen dergestalt, daß er nicht in Zwangshaltungen arbeiten könne und das regelmäßige schwere Heben und Tragen als auch das Arbeiten im Stehen unzumutbar seien. Eine zeitweilige mittelschwere körperliche Belastung sei hingegen möglich, wenn sie als Ausnahmefall hin und wieder innerhalb einer Arbeitss...