Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Kfz-Schlosser. Facharbeiter. Verweisungstätigkeit. Hausmeister im Bereich Haustechnik
Orientierungssatz
Hausmeister, die in dem durch die Haustechnik geprägten Bereich tätig sind, benötigen selbst wenn sie aus einschlägigen Zugangsberufen wie Elektro- oder Sanitärinstallateur, Heizungsbauer oder Schlosser stammen, eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten, zumal schon die entsprechende Hausmeisterausbildung in Lehrgangsform fünf bis acht Monate dauert. Schon wegen der Dauer einer erforderlichen betrieblichen Einarbeitung scheidet diese Tätigkeit als mögliche Verweisungstätigkeit für einen gelernten Kfz-Schlosser aus.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1941 geborene Kläger erlernte von 1956 bis 1960 den Beruf eines Kraftfahrzeugschlossers und war bis 1973 in diesem Beruf tätig. Nach Auskunft des Arbeitgebers, der Mercedes-Benz AG Niederlassung K, vom 23.10.1991 mußte er diese Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Er arbeitete sodann beim selben Arbeitgeber von 1973 bis 1979 als Ersatzteilausgeber und ab 1980 als Lagerist. Seit dem 14.9.1989 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Seit dem 28.1.1991 ist er arbeitslos gemeldet und bezieht Leistungen vom Arbeitsamt. Sein Arbeitsverhältnis mit der Mercedes-Benz AG besteht fort, das Beschäftigungsverhältnis ruht jedoch (weitere Auskunft der Mercedes-Benz AG Niederlassung K vom 5.3.1996).
Im Januar 1990 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog umfangreiche medizinische Befundunterlagen über den Kläger bei, ua den Entlassungsbericht nach stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus M vom 4. bis 14.1.1989 wegen depressivem Erschöpfungszustand, den ärztlichen Entlassungsbericht über eine Rehabilitationsmaßnahme vom 27.7. bis 7.9.1989 in der Psychosomatischen Fachklinik Mü, den Entlassungsbericht nach stationärer Behandlung im Brüderkrankenhaus in S vom 19.12.1989 bis 6.2.1990 wegen reaktiver Depression und Alkoholkrankheit sowie den ärztlichen Entlassungsbericht über eine in der Zeit vom 16.8. bis 21.12.1990 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik Am Rosenberg in D für Alkoholkranke. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr. L ein nervenärztliches Gutachten vom 26.3.1991. Unter der Diagnose eines postremissiven Syndroms nach langjährigem Alkoholismus hielt er den Kläger wieder für fähig, Tätigkeiten im Ersatzteillager der Firma Daimler-Benz vollschichtig zu verrichten. Im übrigen seien bis mittelschwere Arbeiten möglich. Sodann erstellte Dr. K ein internistisch-sozialmedizinisches Gutachten vom 21.5.1991, in dem er folgende Diagnosen aufführte:
1. Postremissives Syndrom nach Alkoholismus, zur Zeit stabilisiert und
trocken.
2. Periarthritis humero scapularis calcarea rechts, linksseitig geringer
ausgeprägt.
3. Coronare Durchblutungsstörungen des Herzens auf höherer
Belastungsstufe.
4. Mediasklerose der rechten unteren Extremität, links keine peripheren
Durchblutungsstörungen.
5. Krampfaderbildung des rechten Beines am Ober- und Unterschenkel.
Zur Leistungsfähigkeit des Klägers führte der Gutachter aus, Belastungen mit schwerer Arbeit und Arbeiten, die zu einer ständigen vermehrten Exkursion der Schultergelenke führten, könnten dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. Leichte und mittelschwere Arbeiten seien hingegen weiterhin möglich. Eine zur Abklärung der Frage einer Herzkranzgefäßerkrankung durchgeführte Herzkatheteruntersuchung führte zum Ausschluß einer coronaren Herzerkrankung (Entlassungsbericht der Medizinischen Universitätsklinik - Innere Medizin-Kardiologie - Bonn vom 26.6.1991).
Mit Bescheid vom 31.5.1991 und Widerspruchsbescheid vom 9.3.1992 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab.
Zwar genieße dieser wegen der aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Aufgabe der Tätigkeit als Kfz-Schlosser Berufsschutz als Facharbeiter. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten könne er jedoch die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Lagerist ebenso wie die eines Hausmeisters ausüben, welche ihm als Facharbeiter auch sozial zumutbar seien.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht einen Arztbrief von Prof. Dr. D nach Untersuchung des Klägers in der Rheumasprechstunde vom 5.8.1992 sowie den Entlassungsbericht nach stationärer Behandlung des Klägers vom 7.9. bis 6.10.1992 in der Klinik für Rheumakranke Bad K beigezogen. Von Dr. G hat das Sozialgericht ein internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 10.2.1993 eingeholt. Der Sachverständige hat folgende Erkrankungen mitgeteilt:
1. Geringgradige bzw leichte Verschleißerscheinungen der Schulter-,
Finger-, Großzehen- und Kniegelenke mit zeitweiligen Reizerscheinungen, vor allem im linken Schulter-, Hand- und Kniegelenk.
2. Fehlstatik der Wirbelsäule im Sinne eines Hohl-Rundrücken...