Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Maurer. Facharbeiter. Verweisungstätigkeit. Hausmeister
Orientierungssatz
Zur Verweisbarkeit eines gelernten Maurers auf die Tätigkeit eines Hausmeisters (vgl LSG Mainz vom 13.12.1993 - L 2 I 169/92).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger arbeitete im erlernten Beruf des Maurers bis zum Beginn einer ab dem 31.5.1990 festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Ende der Lohnfortzahlung bezog er Krankengeld bis zum 1.12.1991, danach Arbeitslosengeld.
Vom 9.1.1991 bis zum 6.2.1991 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rheumaklinik Bad Rappenau teil. Als Entlassungsdiagnosen wurden ein degeneratives Lendenwirbelsäulen- und Halswirbelsäulensyndrom, eine Retropatellararthrose beidseits, eine beginnende Coxarthrose beidseits sowie eine Struma nodosa festgestellt. Die behandelnden Ärzte entließen den Kläger als arbeitsunfähig. Leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne häufiges Bücken oder einseitige Körperhaltung hielten sie für zumutbar.
Am 11.6.1991 beantragte der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin die Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund der mitgeteilten orthopädischen Gesundheitsstörungen veranlaßte die Beklagte zunächst eine orthopädische Begutachtung. In dem am 29.8.1991 erstellten Gutachten gelangte ... zu dem Ergebnis, daß der Kläger in seinem Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin vollschichtig einsatzfähig sei. Er führte aus, die klinischen und röntgenologischen Befunde seien eher unauffällig und altersentsprechend und ließen die starken subjektiven Beschwerden nicht erklären. Diese seien eher funktioneller oder psychogener Natur und könnten sicherlich durch regelmäßige Bewegungstherapie und Muskeltraining günstig beeinflußt werden. Die Beurteilung des Orthopäden beruhte auf den Diagnosen Genu recurvatum beidseits, Knick-Senkfüße beidseits und myostatische Rückenbeschwerden der Wirbelsäule ohne degenerative Veränderungen und ohne neurologische Ausfälle.
Die Beklagte veranlaßte sodann eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung. In dem am 21.11.1991 erstellten Gutachten diagnostizierten ... und ... ein degeneratives Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie eine beginnende Coxarthrose beidseits. Eine Tätigkeit als Maurer hielten die Gutachter nicht mehr für zumutbar; hingegen noch leichte bis mittelschwere Männerarbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen.
Mit Bescheid vom 2.1.1992 lehnte die Beklagte die beantragte Rentengewährung ab. Der Kläger könne zwar in seinem Beruf des Maurers nicht mehr in ausreichendem Maße tätig werden. Trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens sei er jedoch nicht gehindert, die Tätigkeit eines Hausmeisters auszuüben. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege daher nicht vor.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger unter Bezugnahme auf eine von ihm vorgelegte Bescheinigung seines Hausarztes vom 31.1.1992 geltend, daß nicht alle orthopädischen Erkrankungen berücksichtigt worden seien. Dieser Ansicht trat ... vom Ärztlichen Dienst der Beklagten nach Auswertung der Bescheinigung entgegen (Stellungnahme vom 10.2.1992).
Auf Anfrage der Beklagten bestätigte der Kläger seine Angaben aus dem Verwaltungsverfahren, daß der Gaststättenbetrieb von seiner Ehefrau betrieben werde. Von Januar bis Mai 1990 habe er im Rahmen einer Aushilfstätigkeit seine Ehefrau im Gaststättenbetrieb unterstützt. Das monatliche Entgelt habe 300,-- DM betragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.9.1992 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger könne zwar seinen bisherigen Facharbeiterberuf des Maurers nicht mehr ausüben. Auf die ihm zumutbare Tätigkeit eines Hausmeisters könne er jedoch verwiesen werden, weshalb Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Am 5.10.1992 hat der Kläger beim Sozialgericht Mainz Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat von dem Arzt für Allgemeinmedizin ... einen Befundbericht eingeholt und Krankenunterlagen beigezogen. Es hat sodann ein orthopädisch-internistisches Gutachten eingeholt, das ... und ... am 6.8.1993 erstattet haben. Die Sachverständigen haben folgende Diagnosen gestellt:
"1. Lokales Lumbalsyndrom bei segmentaler Hypermobilität am
lumbo-sacralen Übergang mit muskulären Überlastungsbeschwerden, ohne radikuläre Symptomatik oder neurologische Ausfälle.
2. Cervicalsyndrom bei HWS-Fehlhaltung mit muskulären
Überlastungsbeschwerden und pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung ohne neurologische Symptomatik.
3. Periarthropathia humero-scapularis beidseits mit Ansatztendopathien
am Tuberkulum majus ohne Funktionseinschränkung.
4. Chondropathia patellae beidseits ohne Funktionseinschränkung.
5. ISG-Arthrose beidseits, rechts stärker als links.
6. Initiale Coxarthrose beidseits ohne Funktionsbeeinträchtigung.
7. Leichtgradige Knicksenkf...