Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 25.06.1997; Aktenzeichen S 10 A 87/97) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.6.1997 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Neuberechnung ihrer Witwenrente und die hiermit verbundene Erstattungsforderung von 12.618,36 DM.
Die 1942 geborene Klägerin ist Inhaberin eines Damen- und Herrenmodegeschäftes in B.. Auf ihren im Februar 1992 gestellten Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 30.9.1992 Witwenrente ab 29.12.1991. Das der Rentenberechnung zugrunde gelegte Einkommen aus den Jahren 1990 und 1991 wurde nicht angerechnet, da seit dem Tode des Ehegatten noch keine 12 Kalendermonate vergangen waren. Die 1991 erzielten Einkünfte führten erst bei der mit Bescheid vom 30.11.1992 für die Zeit ab 1.1.1993 durchgeführten Neuberechnung zu einer Rentenminderung um 41,51 DM. Wegen der Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten wurde die Witwenrente mit Bescheid vom 3.2.1993 von Anfang an neu festgestellt. In sämtlichen Bescheiden war die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die Verpflichtung bestehe, den Bezug höheren oder weiteren Einkommens unverzüglich mitzuteilen.
Nachdem der Steuerberater W., N., den von der Klägerin im Jahr 1992 erzielten Gewinn von 63.032,– DM bestätigt hatte, wurde die Witwenrente ab 1.7.1993 mit Bescheid vom 29.6.1993 neu berechnet und ein anzurechnendes Einkommen von 223,97 DM ermittelt. Den Gewinn legte die Beklagte auch bei der Neuberechnung der Witwenrente ab 1.1.1994 durch Bescheid vom 1.11.1993 zugrunde, die eine Einkommensanrechnung von 447,94 DM ergab. Hiergegen erhob der Steuerberater W. Widerspruch. Er machte geltend, dass nach der Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) zum 30.9.1993 mit einem Verlustergebnis von 141.850,57 DM zu rechnen sei. Die Beklagte half dem Widerspruch ab und führte mit Bescheid vom 18.2.1994 eine Neuberechnung der Witwenrente ab 1.1.1993 ohne Einkommensanrechnung durch, so dass sich ein ungekürzter Rentenanspruch ergab. Gleichzeitig bat die Beklagte um Übersendung des Steuerbescheides und führte aus, dass für den Fall eines sich hieraus ergebenden Einkommens die Rente neu berechnet und die überzahlte Leistung zurückgefordert würde. Mit weiterem Bescheid vom 21.7.1994 wurde die Witwenrente ab 1.7.1994 neu berechnet. Auch danach kam es nicht zu einer Rentenminderung.
Auf die Aufforderung der Beklagten, den Einkommenssteuerbescheid für 1993 vorzulegen, teilte der Steuerberater F., F., mit Schreiben vom 16.5.1995 mit, die Klägerin habe 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 57.124,– DM erzielt. Daraufhin wurde die ab 1.1.1993 gezahlte Witwenrente nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 5.10.1995 neu berechnet und die Erstattung der bis zum 30.9.1995 überzahlten Leistungen von 12.618,36 DM gefordert.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, abgesehen davon, dass sie aufgrund ihrer Augenverletzung weder lesen noch schreiben könne und deshalb ständig auf fremde Hilfe angewiesen sei, hätten die Angaben des Steuerberaters W. über das zu erwartende Verlustergebnis dem damaligen Kenntnisstand entsprochen. Die Erstattungsforderung bedeute für sie eine unbillige Härte.
Im Widerspruchsverfahren wurde die Witwenrente ab 1.7.1995 mit Bescheid vom 19.9.1996 neu berechnet. Dabei ergab sich für die Zeit vom 1.7.1995 bis zum 31.10.1996 eine Überzahlung von 297,52 DM.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.1997 zurück. Die fehlerhaften Rentenberechnungen beruhten auf den unrichtigen Angaben der Klägerin. Diese habe die Rechtswidrigkeit der bezogenen Leistungen erkennen können. Wegen ihres bösgläubigen Verhaltens liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
Mit Urteil vom 25.6.1997 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe von der unterbliebenen Einkommensanrechnung grob fahrlässig keine Kenntnis gehabt. Dass sie Einkünfte erzielt habe und dass diese bei der Feststellung der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen gewesen wären, habe sie wegen der Privateinnahmen von monatlich 2.000,– DM und den in früheren Bescheiden durchgeführten Einkommensanrechnungen ohne weiteres erkennen können. Damit sei ihr Vertrauen auf den Bestand der fristgerecht zurückgenommenen Bescheide nicht schutzwürdig und eine Ermessensentscheidung entbehrlich. Aus der Rechtmäßigkeit der Rücknahme resultiere die Pflicht zur Erstattung der überzahlten Rentenleistungen.
Gegen das ihr am 25.7.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.8.1997 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, dass die Privateinnahmen von 2.000,– DM monatlich zur Einkommensanrechnung führen würden, habe sie nicht wissen können. Die günstige Geschäftsentwicklung im 4. Quartal 1993 sei nicht abzusehen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.6.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5.10.1995 in Gestalt des Widerspruc...