Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 10.01.2001; Aktenzeichen S 5 AL 435/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.12.2001; Aktenzeichen B 7 AL 218/01 B)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10.01.2001 – S 5 AL 435/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 24.1.2000; darüber hinaus begehrt er mit seiner Wiederaufnahmeklage die Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) vom 30.06.1998 – L 1 Ar 45/97 – und die Gewährung von Alhi rückwirkend ab dem 21.9.1995.

Der 1959 geborene Kläger ist seit vielen Jahren arbeitslos. Zwischen Oktober 1987 und dem 20.9.1995 bezog er von der Beklagten durchgehend Leistungen. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 26.6.1995 Alhi vom 8.6.1995 bis zum 7.6.1996 in Höhe von 195,– DM wöchentlich bewilligt. Die Leistungsbewilligung wurde ab dem 21.9.1995 aufgehoben, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden hatte (Bescheid vom 11.10.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.1995). Weiterbewilligungsanträge des Klägers vom 4.8.1995, 17.10.1995 und 25.6.1996 wurden jeweils mangels Verfügbarkeit des Klägers abgelehnt. Die sowohl gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.10.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.1995 als auch gegen die ablehnenden Bescheide vom 28.12.1995 und vom 9.8.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.9.1996 beim Sozialgericht Speyer erhobene Klage wurde durch Urteil vom 17.12.1996 abgewiesen (S 1 Ar 942/95); die dagegen eingelegte Berufung wurde durch den erkennenden Senat zurückgewiesen (Urteil vom 30.6.1998 – L 1 Ar 45/97 –). Durch Beschluss des BSG vom 23.2.1999 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des erkennenden Senats als unzulässig verworfen.

Letztmals war der Kläger vom 30.9.1995 bis zum 3.10.1995 bei der Firma F GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 10.10.1996 bezieht er Sozialhilfe.

Nachdem der Kläger zuletzt im Juni 1998 erfolglos Leistungen beantragt hatte, meldete er sich am 24.1.2000 erneut arbeitslos und beantragte wiederum die Gewährung von Alg oder Alhi. Mit Bescheid vom 26.1.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.5.2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger weder die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg noch für Alhi erfülle. Zum einen habe er nicht die für eine Leistungsgewährung erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt, zum anderen habe er auch nicht innerhalb der Vorfrist von einem Jahr Alg bezogen.

Hiergegen hat der Kläger am 16.6.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Speyer erhoben.

Mit Urteil vom 10.1.2001 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihm am 23.1.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.2.2001 Berufung eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2001 hat er darüber hinaus begehrt, „gemäß” seinen „Rechtsanträgen vom 27.12.1995 und 23.09.1996 zu entscheiden und damit den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.12.1995 mit der Geschäftsnummer … als gegenstandslos zu erkennen.”

Der Kläger trägt vor:

Er habe auf jeden Fall Anspruch auf originäre Alhi, denn die Beklagte habe seine Leistungsansprüche seit 1995 zu Unrecht abgelehnt. Es könne nicht sein, dass er wegen dieser rechtswidrigen Entscheidung nun dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen sei. Hierdurch entstehe ihm ein monatlicher Schaden von ca 300,– DM. Ihm werde außerdem jedwede Möglichkeit genommen, zukünftig eine Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Im übrigen sei der Widerspruchsbescheid vom 04.12.1995 rechtswidrig. Er beantrage daher die Amtspsychologin des Arbeitsamtes Ludwigshafen Frau B, den Arbeitsberater des Arbeitsamtes Frankenthal Herrn R sowie den Nebendienststellenleiter dieses Arbeitsamtes Herrn K hierzu zu hören.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10.1.2001 – S 5 AL 435/00 – und den Bescheid der Beklagten vom 26.1.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.5.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Alhi ab 1995,

hilfsweise

ab dem 24.1.2000 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen,
  2. die Klage auf Wiederaufnahme als unzulässig,

hilfsweise,

als unbegründet abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Der Kläger habe letztmals im September 1995 Alhi bezogen. Danach habe er lediglich in der Zeit vom 30.9.1995 bis zum 3.10.1995 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfülle er mithin nicht. Außerdem sei durch das 3. SGB III-Änderungsgesetz der Anspruch auf die so genannte originäre Alhi ersatzlos gestrichen worden. Nach der neuen Rechtslage gebe es nur noch Anschluss-Alhi.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Gerichtsakten S 1 Ar 942/95 und S 5 E...

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