Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Soldatenversorgung. Wehrdienstbeschädigung nach Afghanistan-Einsatz. posttraumatische Belastungsstörung. wehrdiensteigentümliche Verhältnisse. Trauma-Kriterium. Bedrohung mit Schusswaffe. keine Beweiserleichterung bei unterlassener Meldung des Vorfalls. Raketenangriff auf Stützpunkt. Kausalitätsvermutung nach § 1 EinsatzUV

 

Leitsatz (amtlich)

Versorgung erhalten Soldaten ua aufgrund Schädigungen, die durch wehrdiensteigentümliche Verhältnisse herbeigeführt worden sind. Wehrdiensteigentümlich sind Verhältnisse, die nur aus dem besonderen Milieu des Wehrdienstes her erklärbar sind und in der Regel zwangsläufig mit ihm verbunden sind.

Nicht wehrdiensteigentümlich sind zB das Miterleben eines Unfalls, die Schließung eines dienstlichen Standorts, das Hören von der Selbsttötung eines Kameraden, familiäre Belastungen während eines Auslandseinsatzes.

Die Beweiserleichterung nach § 15 VfG-KOV (juris: KOVVfG) findet keine Anwendung, wenn ein Soldat erst nach mehr als 20 Jahren erstmals eine Angriffssituation während eines Auslandseinsatzes schildert, obwohl er während dieses Angriffs und danach Gelegenheit hatte, Angaben zu machen.

Nach § 1 Abs 1 EinsatzUV wird die Kausalität aus Rechtsgründen vermutet, so dass die ansonsten nach § 81 SVG anzustellende Kausalitätsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen der EinsatzUV entfällt. Dann wird für die Dauer des Bestehens der Symptome vermutet, dass das Leiden kausal auf die og Wehrdiensteinflüsse zurückzuführen ist.

Nach einem Auslandseinsatz ist die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung auch dann möglich und auszusprechen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall (Einsatzunfallverordnung - EinsatzUV vom 24.9.2012) vorliegen.

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25.04.2014 abgeändert: der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2010 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 08.03.2012 wird insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, eine posttraumatische Belastungsstörung als Wehrdienstbeschädigungsfolge nach dem SVG anzuerkennen und dem Kläger Ausgleich nach einem GdS von 30 bis Ende April 2010 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte ½.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).

Der im Jahr 1965 geborene Kläger ist seit 1985 Soldat der Bundeswehr, zuletzt als Hauptmann. Im März 2009 begab sich der Kläger in ambulante Behandlung im B Krankenhaus in K nach Intrusionen und Flashbacks sowie bei Vermeidungsverhalten und depressivem Syndrom nach seinem Auslandseinsatz ISAF, so dass der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wurde. Anschließend wurde der Kläger ambulant durch die Psychologische Psychotherapeutin M E wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt. Dr. M, Flugmedizinisches Institut der Luftwaffe, kam in einem Gutachten vom 07.10.2009 zu dem Ergebnis, der Kläger sei wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und posttraumatischer Belastungsstörung zurzeit nicht verwendungsfähig für den Flugsicherungskontrolldienst. Bei der Untersuchung habe der Kläger über Schlafstörungen berichtet, die sich nach dem letzten Einsatz in Afghanistan erheblich verschlimmert hätten, von Wesensveränderung, die vor allem seiner Frau aufgefallen seien, einer erhöhten Schreckhaftigkeit, allgemeiner Gereiztheit und verbaler Aggressivität. Der Kläger habe von verschiedenen Todes- und Suizidereignissen berichtet, die er während seiner Einsätze erlebt habe. Zusätzlich habe er erleben müssen, dass sein eigener Vater während seines Auslandseinsatzes gestorben sei und er selbst nicht zu Hause habe sein können. Darüber hinaus sei es im ersten Einsatz im Jahre 1999 in Bosnien auch zu erheblichen Verstimmungen mit seinem damaligen Chef gekommen. Zudem habe der Kläger von einem zweiten Suizid eines Sanitäters berichtet, wobei er selbst unmittelbar am Ort des Geschehens vorbeigekommen sei, als die Feldjäger noch die Spuren gesichert hätten. Die erhöhten Werte der neurotischen Trias (Depression, Hypochondrie und Konversionhysterie) wiesen auf eine anhaltend behandlungsbedürftige psychiatrische Störung hin und erhärteten die Verdachtsdiagnose der PTBS.

Die Wehrbereichsverwaltung West leitete daraufhin ein Wehrdienstbeschädigungsverfahren ein. Der Kläger schilderte umfangreich in einer Stellungnahme vom 25.03.2010 verschiedene Ereignisse:

Als erstes Ereignis beschrieb der Kläger einen Flugunfall am Flughafen M am 14.02.2000. Er sei in die Kaserne gekommen, wo es unheimlich still gewesen sei und es keinen Flugbetrieb gegeben habe. Im Fliegerarztbereich habe ein Sanitätskraftfahrzeug mit Blaulicht gestanden. Bevor er seine Schicht übernommen hab...

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