Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen S 11 Ar 565/94) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 6.3.1996 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 6.5.1993 bis 26.10.1993. Sie ist der Auffassung, der Bemessung ihres Arbeitslosengeldes sei die Leistungsgruppe A zugrunde zu legen.
Am 31.3.1993 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 6.5.1993 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld, das ihr ab 6.5.1993 in Höhe von 272,40 DM wöchentlich (45,40 DM täglich; nach einem Bemessungsentgelt von 750 DM, der Leistungsgruppe D, vom Hundert-Satz 68) gezahlt wurde. Wegen des Bezugs von Krankengeld hob die Beklagte die Arbeitslosengeldbewilligung mit Wirkung vom 27.10.1993 auf.
Die 1959 geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein 1991 geborenes Kind. Vor ihrer Arbeitslosigkeit hatte sie vom 2.1.1992 bis 5.5.1993 Erziehungsgeld bezogen. In den am 20.9.1992 ausgestellten Lohnsteuerkarten der Klägerin und ihres Ehemannes für das Jahr 1993 war ursprünglich für beide Ehegatten die Steuerklasse IV eingetragen. Diese Eintragungen wurden am 19.10.1992 mit Wirkung vom 1.1.1993 in die Steuerklasse V für die Klägerin und in die Steuerklasse III für ihren Ehemann abgeändert. Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 6.5.1993 bis 26.10.1993 ging die Beklagte von der Steuerklassenkombination V/III aus und berechnete das Arbeitslosengeld nach der Leistungsgruppe D.
Erstmals mit Schreiben vom 14.6.1994 an die Beklagte machte die Klägerin geltend, ihr sei ein Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6.5.1993 nicht zugegangen.
Erst in einem späteren Widerspruchsverfahren in einer anderen Angelegenheit habe sie erfahren, daß bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes in diesem Zeitraum die Leistungsgruppe D zugrundegelegt worden sei. Sie bat um die Übersendung des entsprechenden Bewilligungsbescheides und beantragte gleichzeitig eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe A.
Die Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin vom 14.6.1994 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und lehnte diesen mit Bescheid vom 18.8.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.10.1994 ab mit der Begründung, maßgebend für die Bemessung des Arbeitslosengeldes sei die Steuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entsteht, eingetragen sei. Der Antrag auf Rücknahme „des Bescheides vom 24.5.1993 in Gestalt des Bescheides vom 21.6.1993” sei daher abzulehnen. Die hiergegen am 26.10.1994 erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 6.3.1996 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts hat die Klägerin am 19.3.1996 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht durch Beschluß vom 27.3.1996 nicht abgeholfen hat mit der Begründung, nach nochmaliger Überprüfung habe sich ergeben, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1450 DM betrage und somit den Grenzwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschreite. Für eine Zulassung der Berufung sei demnach kein Raum. Mit Beschluß vom 17.4.1997 hat der Senat diesen Beschluß des Sozialgerichts aufgehoben und festgestellt, daß die Berufung ohne Zulassung statthaft ist.
Die Klägerin trägt vor, bei der Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6.5.1993 bis 26.7.1993 hätte die Beklagte die Steuerklassenkombination IV/IV zugrundelegen müssen, da diese nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne der Ehegatten zweckmäßig gewesen sei. Ein Bewilligungsbescheid vom 23.6.1993 sei ihr nicht zugegangen und auch auf entsprechenden Antrag von der Beklagten nicht vorgelegt worden. Der Bescheid sei daher nicht bestandskräftig geworden. Sie habe inzwischen beim Sozialgericht Koblenz Untätigkeitsklage erhoben, weil die Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 6.5. bis 27.10.1993 nicht durch Bescheid festgestellt habe. Im übrigen sei die Beklagte nach § 44 SGB X zur Änderung der fehlerhaften Entscheidung verpflichtet. Auf den Lohnsteuerkarten für das Jahr 1993 seien ursprünglich die Steuerklassen IV/IV eingetragen gewesen. Die Änderung in die Steuerklassenkombination III/V sei im Hinblick auf den Bezug von Erziehungsgeld erfolgt. Für die Gewährung von Arbeitslosengeld sei diese Kombination jedoch fehlerhaft gewesen, da hierbei nicht auf die zuvor bezogene Lohnersatzleistung sondern auf das ohne Lohnausfall erzielte Arbeitsentgelt abzustellen sei. Dies habe die Beklagte bei einem Arbeitslosengeldbezug im Jahre 1994 im Widerspruchsverfahren auch anerkannt. Die Beklagte habe auf Grund der vorgelegten Bescheinigungen auch erkennen können, daß sie zuvor Lohnersatzleistungen in Form von Kranken-, Mutterschafts- und Erziehungsgeld bezogen habe. Im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei daher auch für das Jahr 1993 dem Arbeitslosengeld die Leistungsgruppe A zugrundezulegen. Sie verweise hierzu auf das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30...