Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. einkommensloser Ehegatte. Berücksichtigung des halben Ehegatteneinkommen. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Das Heranziehen der Einkünfte des Ehegatten bei freiwilligen Mitgliedern ohne eigenes Einkommen oder mit nur geringfügigen Einkünften aus einer Beschäftigung, verstößt nicht gegen § 240 SGB 5. Es ist sachgerecht, wenn bei Ehepartnern grundsätzlich deren Gesamtbruttoeinnahmen herangezogen werden und dann zur Beitragsbemessung eines Ehegatten die Hälfte dieser Einnahmen der Beitragspflicht unterworfen wird (vgl BSG vom 29.6.1993 - 12 RK 92/93 = NZS 1993, 500 mwN).
2. Die Beitragsberechnung nach der Mindestbeitragsbemessungs-grundlage des § 240 Abs 4 S 1 SGB 5 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG vom 23.6.1994 - 12 KR 82/92 = SozR 3-1300 § 40 Nr 2 und BVerfG vom 19.12.1994 - 1 BvR 1688/94 = NZS 1995, 573).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Die Klägerin zu 5) ist die Mutter der zwischen 1984 und 1994 geborenen Kläger zu 1-4). Seit 1.4.1981 ist sie Mitglied der Beklagten. Bis zum 13.9.1989 wurde sie in der Krankenversicherung der Arbeitslosen geführt. Seit 14.9.1989 ist sie, mit einer Unterbrechung vom 2.5.1995 bis 29.10.1996 wegen Versicherungspflicht auf Grund Leistungsbezugs nach dem Arbeitsförderungsgesetz, als nichterwerbstätiges freiwilliges Mitglied der Beklagten gegen Krankheit versichert. Ihr Ehemann ist nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und hat als Angestellter Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze.
Da die Klägerin zu 5) über keine eigenen Einnahmen verfügt, berücksichtigte die Beklagte während der freiwilligen Weiterversicherung bei der Beitragsbemessung die Hälfte der Bruttoeinnahmen des Ehemanns, wobei vor der Halbierung diese Einnahmen um die Kürzungsbeträge für die unterhaltsberechtigten Kinder vermindert wurden. Da das so errechnete halbe Gesamteinkommen des Ehemanns die Hälfte der jeweils geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschritt, wurde zur Einstufung in die Versicherungsklassen die Hälfte der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Die Beiträge der ebenfalls bei der Beklagten freiwillig versicherten Kläger zu 1-4), die selbst über keine eigenen Einnahmen verfügen, wurden nach der jeweils geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage errechnet.
Am 31.3.1995 beantragten die Kläger eine Überprüfung der Beitragseinstufung, da die Beitragsbelastung der Kläger über dem Krankenversicherungsbeitrag liege, der aufzubringen wäre, wenn der Ehemann der Klägerin zu 5) freiwilliges Mitglied der Beklagten und damit die gesamte Familie gegen Krankheit versichert wäre.
Mit Bescheiden vom 13.5.1996 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Beitragsbescheide ab. Die Beitragseinstufung, die hinsichtlich der Klägerin zu 5) erstmals mit Bescheid vom 19.9.1989 für die Zeit ab 14.9.1989 erfolgt sei, sei ebenso wie die Folgebescheide vom 18.4.1990, 12.02.1992 und 23.12.1993 rechtmäßig. Entsprechendes gelte für die Beitragseinstufung der Kläger zu 1-4), die über kein eigenes Einkommen verfügten, in die jeweils niedrigste Versicherungsklasse. Die Widersprüche blieben erfolglos und wurden durch Widerspruchsbescheide vom 9.7.1996 zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheiden vom gleichen Tage wies die DAK-Pflegekasse die Widersprüche gegen die Beitragseinstufung der Kläger zu 1-5) in der gesetzlichen Pflegeversicherung zurück. Das hiergegen angestrengte Klageverfahren ruht.
Die Klage gegen die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge hat das Sozialgericht Mainz (SG) durch Urteil vom 14.1.1998 abgewiesen, nachdem die Kläger die Klage auf die grundsätzliche Frage beschränkt haben, ob die Summe der Beiträge der Kläger zu 1-5) den fiktiven Beitrag übersteigen dürfe, den der Ehemann der Klägerin zu 5) zu zahlen hätte, wenn er freiwilliges Mitglied der Beklagten wäre. Die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Beitragsbescheide bestreiten die Kläger nicht. Das SG hat zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Beitragsbescheide nach § 44 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch lägen nicht vor, da die genannten Bescheide nicht rechtswidrig seien. Die Beklagte habe die Beiträge der Kläger gemäß § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) iVm § 15 der jeweils geltenden Satzung der Beklagten zutreffend festgesetzt. Soweit die Beklagte bei freiwilligen Mitgliedern ohne eigenes Einkommen oder mit nur geringfügigen Einkünften aus einer Beschäftigung nicht nur deren Einkünfte, sondern auch die Einkünfte des Ehegatten mit heranziehe, verstoße dies nicht gegen § 240 SGB V. Dabei sei auf die unterschiedliche Beitragsbelastung der Versicherten je nach Status des Versicherten (pflicht- oder freiwillig versichert) und Familienstand hinzuweisen. Diese ergebe sich aus den für die Beitragsbemessung maßgebenden unterschiedlichen Grundsätzen bei Pfli...