Leitsatz (amtlich)

Die in Geld bestehende Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung kann auch dann nicht als Sachbezug gewertet und angerechnet werden, wenn die Höhe der Geldleistung (200 DM monatlich) durch die Höhe des Mietzinses (200 DM monatlich) für eine Mietwohnung des Beziehers der Geldleistung festgelegt und diese als Wohngeld bezeichnet wurde; der Anspruchsberechtigte steht weder rechtlich noch wirtschaftlich dem Bezieher eines Sachguts (freie Wohnung) gleich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652500

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