Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 15.07.1985; Aktenzeichen S 10 Ar 59/85) |
Tenor
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 15. Juli 1985 wird unter Ergänzung der Urteilsformel zurückgewiesen: die Beklagte hat dem Kläger die Vorverfahrenskosten in Höhe von 223,15 DM zu erstatten.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Beim Streit über die Höhe der Vorverfahrenskosten geht es im wesentlichen um die Anwendung der §§ 6 und 27 BRAGO (Gebühr des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern und Schreibauslagen).
Nachdem im Widerspruchsverfahren die Beklagte unter Rücknahme des Ablehnungs- und erstattungsbescheids vom 4. April 1984 dem Antrag des Klägers auf Kaug stattgegeben hatte (Bescheid des Arbeitsamts Landau vom 24. September 1984), berechneten dessen Bevollmächtigte eine Gebühr von 200 DM sowie Schreibauslagen (zwei Kopien) von Kostenerstattungsanspruch von 264,64 DM geltend.
Die Beklagte setzte Erstattungsanspruch von 272,75 DM fest, indem sie eine Mittelgebühr von 165 DM, Auslagen von 24,75 DM und eine Gebühr von 49,50 DM nach § 6 BRAGO für eine weitere Vertretung (3/10 von 165 DM) nebst Mehrwertsteuer berechnete (Bescheide des Arbeitsamt Landau und dessen Widerspruchsstelle vom 22. November 1984 und 24. Januar 1985): Die Rechtsvertreter des Klägers seien nach § 6 Abs. 1 BRAGO für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden. In jedem Fall, für den sie die Kostenerstattung beantragten, habe es sich um den gleichen Streitgegenstand gehandelt, nämlich um die grundsätzliche Frage, ob des Arbeitsamt die Gewährung von Kaug allein deshalb habe verweigern können, weil der Widersprechende durch die in Konkurs geratene Firma S. GmbH unerlaubt gewerbsmäßig Dritten zur Arbeitsleistung überlassen worden sei, so daß der Entleiher zur Zahlung des entgangenen Arbeitsentgelts verpflichtet sei.
Im anschließenden Klageverfahren hat des Kläger den Kostenerstattungsanspruch mit 223,15 DM berechnet: 165 DM Mittelgebühr, 24,75 DM Postgebühr, 6 DM Schreibauslagen (6 Fotokopien) und 27,40 DM Mehrwertsteuer.
Das Sozialgericht hat – unter Zulassung der Berufung – die Berufung – die angefochtenen Bescheide aufgehoben und u.a. ausgeführt (Urteil vom 15. Juli 1985): Für den Kläger als Auftraggeber seines Rechtsvertreters sei eine Gebühr gemäß § 63 SGB X i.V.m. § 116 Abs. 1 BRAGO zu entrichten, ohne daß § 6 BRAGO Anwendung finde. Es liege kein Fall vor, in dem der Betriff „derselben Angelegenheit” i.S.d. § 6 BRAGO zutreffe. Weder habe ein einheitlicher Auftrag vorgelegen noch sei die einheitliche Geltendmachung der Ansprüche der verschiedenen Arbeitnehmer in einem Verfahren betrieben worden. Es werde nicht verkannt, daß die Beklagte die Versagung das Kaug als ein verfahren und ein grundsätzliches Rechtsproblem behandelt habe. Auf diese Sicht/weise komme es jedoch nicht an, sondern vielmehr auf die der Widerspruchsführer: für diese habe es sich aber um objektiv subjektiv als unterschiedlich zu Angelegenheiten gehandelt. Die Voraussetzungen der Berufungszulassung nach § 150 Nr. 1 SGG seien erfüllt, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Klärung der hier behandelten Grundsatzfrage über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung zukomme.
Die Beklagte trägt mit der Berufung u.a. vor: Bei der vorliegenden Fallgestaltung sei § 6 BRAGO zumindest entsprechend anzuwenden. Es sei in derselben Angelegenheit, nämlich innerhalb von Widerspruchsverfahren, zu entscheiden gewesen. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei in allen Fällen identisch gewesen. Weder sei es auf den Rechtsgrund noch auf zeitgleich erteilte Aufträge angekommen. Die Höhe des Kaug sei nicht strittig gewesen; dies schon deshalb nicht, weil sie (die Beklagte) den Anspruch grundsätzlich verneinte, so daß ein Leistungsanspruch der Höhe noch nicht errechenbar gewesen sei. Im übrigen könne allein die Höhe der vermeintlichen Leistungsansprüche kein Kriterium für die Frage sein, ob der Rechtsanwalt „in derselben Angelegenheit” für mehrere Auftraggeber tätig geworden sei. Sollte das Berufungsgericht die Anwendung des § 6 BRAGO vernetzen, wäre für die einzelnen fünf Vorverfahren lediglich jeweils der Ansatz der Mindestgebühr oder einer gering darüber liegenden Gebühr angemessen. Zumindest sei die Häufung gleichartiger Widerspruchfälle in der Weise zu berücksichtigen, daß sie den Umfang und den Schwierigkeitsgrad mindere, weil rechtliche Überlegungen usw. lediglich in einem der Fälle anzustellen gewesen seien. Die geforderten ursprünglich 2 DM und nunmehr 6 DM für Fotokopien könnten nicht erstattet werden. Die dem Antrag zugrunde liegenden Fotokopien hätten die Prozeßbevollmächtigten offenbar für den Kläger im Innenverhältnis gefertigt. Ablichtungen, die Anwälte im Rahmen des normalen Schriftverkehrs fertigen, seien aber durch die Prozeßgebühr abgegolten, was entsprechend für die Kosten im Vorverfahren gelten müsse. Die Prüfung habe immer davon auszu...