Entscheidungsstichwort (Thema)

PKW-Übernahme der Kosten einer Servolenkung. Änderung der Handhabung durch die Versorgungsverwaltung

 

Orientierungssatz

1. Ist die Servolenkung integraler Bestandteil der Serienausstattung des PKW, besteht kein Anspruch auf Übernahme eines anteiligen Betrages des Kaufpreises.

2. Die Versorgungsverwaltung ist im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes (Art Abs 1 GG) und der Selbstbindung der Verwaltung nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn sie früher eine andere Handhabung vorgenommen hat. Insoweit hat der BMA in seinem Rundschreiben vom 16.9.1987 - VIa 3-52332-3 - seine anderslautende Zustimmung zur Kostenerstattung bei serienmäßig mit Servolenkung hergestellten KFZ im Wege der Härteregelung gemäß § 89 Abs 2 BVG, dh als Ermessensleistung, zurückgenommen und durch neue Richtlinien ersetzt, nach denen nun gleichmäßig verfahren wird. Es entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Verwaltung berechtigt ist, ermessensbindende Richtlinien jederzeit unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zur Ermessensausübung zu ändern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.09.1993; Aktenzeichen 9/9a RV 13/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659565

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