Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen S 1 AL 75/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.02.2003; Aktenzeichen B 7 AL 38/02 R)

 

Tenor

1. Das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 17.10.2000 – S 1 AL 75/00 – und der Bescheid der Beklagten vom 23.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2000 werden aufgehoben, soweit die Klägerin zur Erstattung des für die Zeit vom 01.04.1999 bis 30.09.1999 gewährten Eingliederungszuschusses in Höhe von 8.683,20 DM verpflichtet worden ist.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 8.683,20 DM an die Beklagte zurückzahlen muss, den sie für die Einstellung ihres ehemaligen Arbeitnehmers M. T. erhalten hat.

Die Klägerin betreibt internationale Möbeltransporte. Im März 1999 beantragte sie einen Eingliederungszuschuss für 12 Monate für die Einstellung von M. T. ab 01.04.1999 als Möbelpacker/-träger. Der Arbeitnehmer M. T. verfügte nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung; bis zur Aufnahme der Tätigkeit bei der Klägerin stand er bei der Beklagten seit dem 21.10.1996 im laufenden Leistungsbezug. Zuvor hat er ausschließlich ungelernte Hilfstätigkeiten ausgeübt. M. T. hatte ca. 1990 eine verkapselte Tbc erlitten. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er im Mai 1995 zur Abklärung seines bestehenden Restleistungsvermögens von der Medizinaldirektorin Dr. S. untersucht. Diese kam in ihrem Gutachten vom 17.05.1995 zu dem Ergebnis, er sei unter bestimmten Einschränkungen ständig nur noch für leichte und mittelschwere, hingegen lediglich zeitweise für schwere körperliche Arbeiten geeignet und könne seine zuvor ausgeübte Tätigkeit als Gerüstbauhelfer nicht mehr verrichten.

Antragsgemäß bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.06.1999 einen Eingliederungszuschuss für die Dauer vom 01.04.1999 bis zum 31.03.2000 in Höhe von 1.447,20 DM monatlich. Bestandteil des Bewilligungsbescheides waren mehrere Nebenbestimmungen. Unter Ziffer 5 der Nebenbestimmungen war eine Bestimmung enthalten, wonach der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen ist, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Eingliederungszuschuss wurde in der bewilligten Höhe für die Monate April bis einschließlich September 1999 (6 × 1.447,20 DM = 8.683,20 DM) ausgezahlt.

Der Arbeitnehmer M. T. war in der Zeit von 22. bis 23.4., 01.06. bis 03.06., 27.07. bis 30.7., 02.08. bis 14.08., 16.08. bis 20.08., 23.08. bis 27.08, 30.08. bis 03.09., 07.09. bis 24.09.1999 arbeitsunfähig erkrankt. Daraufhin kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer schriftlich am 01.10.1999 zum 15.10.1999, weil er für die körperlich schwere Tätigkeit nicht geeignet sei. M. T. meldete sich am 18.10.1999 bei der Beklagten wieder arbeitslos und bezog vom 23.10.1999 bis zum 02.07.2000 Arbeitslosenhilfe. Danach nahm er eine Tätigkeit als Gerüstbauhelfer auf.

Nachdem die Beklagte telefonisch von der Vertragsbeendigung durch die Klägerin informiert worden war, hob sie ihren Bewilligungsbescheid vom 22.06.1999 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Wirkung vom 16.10.1999 auf und machte einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 30.09.1999 in Höhe von 8.683,20 DM gemäß § 223 Abs. 2 SGB III geltend (Bescheid vom 23.02.2000). Zur Begründung führte sie aus, das Arbeitsverhältnis sei von der Klägerin ohne wichtigen Grund während des Förderungszeitraums zum 15.10.1999 beendet worden. Der hiergegen erhobene, nicht näher begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2000 unter erneuter Bezugnahme auf § 223 Abs. 2 SGB III als unbegründet zurückgewiesen.

Am 15.06.2000 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Trier (SG) erhoben.

Mit Urteil vom 17.10.2000 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen das ihr am 23.10.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.11.2000 Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor:

Die angefochtene Entscheidung sei rechtswidrig. Sie sei nicht verpflichtet, den ihr gewährten Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen. Eine solche Verpflichtung bestünde nur dann, wenn sie das Arbeitsverhältnis mit ihrem ehemaligen Arbeitnehmer M. T. grundlos beendet hätte. Dies sei indes nicht der Fall. Der Arbeitnehmer sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Möbelpacker und -träger zu verrichten. Er sei nämlich bereits Ende Juli 1999 arbeitsunfähig erkrankt und habe sich ab diesem Zeitpunkt in ständiger fachärztlicher Behandlung befunden. Bereits damals habe festgestanden, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen konnte. Deswegen habe sie sich mit ihm geeinigt, das Arbeitsverhä...

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