Tenor
1. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1. wird die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Ermächtigung der Klägerin, neben dem vom Krankenhaus träger geforderten kleinen Pflegesatz selbst anästhesiologische Leistungen abzurechnen, die sie in den Belegabteilungen des Kreiskrankenhauses S. bei der stationären Behandlung von Ersatzkassenpatienten erbringt.
Die 1938 geborene Klägerin ist seit 1. August 1975 ist dem genannten Krankenhaus im Beamtenverhältnis als Leiterin der Fachabteilung Anästhesie/Intensivmedizin tätig. Die Beklagte lehnte die streitige Ermächtigung mit Bescheid vom 11. September 1975 und Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 1975 ab, weil der Beigeladene zu 1) die dafür erforderliche Zustimmung verweigere. Der Beigeladene zu 1) versagte die Zustimmung deshalb, weil nach seiner Auffassung die fraglichen Leistungen gemäß § 3 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) mit dem Pflegesatz abgegolten seien.
Mit Urteil vom 29. September 1976 hat das Sozialgericht Speyer – Zweigstelle Mainz – die Beklagte zur Erteilung der Ermächtigung und Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin verurteilt. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen, die streitigen Leistungen gehörten nicht zu den allgemeinen mit dem Pflegesatz abgegoltenen Leistungen des Krankenhauses (§ 3 Abs. 1 BPflV). Da der Klägerin insoweit eine mit eigenem Liquidationsrecht verbundene Nebentätigkeit vom Krankenhausträger gestattet worden sei, seien ihre anästhesiologischen Leistungen, ebenso wie die Leistungen der Belegärzte selbst (§ 3 Abs. 2 BPflV), gesondert abrechenbar. Der Abschluß eines entsprechenden Ermächtigungsvertrags sei zwar nach der Vereinbarung über die Ermächtigung von Fachärzten für Anästhesie im Bereich der Ersatzkassen nur mit Zustimmung des Beigeladenen zu 1) möglich. Die fehlende Zustimmung könne jedoch bei Vorliegen der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden.
Daraufhin hat die Beklagte mit Zustimmung des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin rückwirkend zum 1. August 1975 einen Ermächtigungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag verliert jedoch kraft ausdrücklicher Vereinbarung zum Ende des Quartals seine Gültigkeit, in dem eine rechtskräftige Entscheidung des Bundessozialgerichts ergeht, in der die Abrechnungsfähigkeit der von angestellten Fachärzten für Anästhesie in den Belegabteilungen erbrachten Leistungen verneint wird.
Auf die Sprungrevision des Beigeladenen zu 1) hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 15. September 1977 das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat zurückverwiesen. Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung sei jedenfalls das Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses. Für sie sei von vornherein kaum Raum, wenn – wie die bei den Akten befindliche Dienstanweisung für das Dienstverhältnis der Klägerin zu ergeben scheine – die anästhesiologische Versorgung der Patienten auf den Belegabteilungen zu den dienstlichen Aufgaben der Klägerin gehöre. In diesem Fall wären auch ihre Leistungen auf den Belegabteilungen als Leistungen des Krankenhauses anzusehen und durch den vollpauschalierten Pflegesatz (§ 3 Abs. 1 BPflV) erfaßt. Auch wenn die Klägerin diese Leistungen, wie das Sozialgericht angenommen habe, ausschließlich aufgrund einer ihr erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung erbringe, komme eine Ermächtigung nur in Betracht, wenn es nicht möglich sei, durch eine Änderung des Dienstverhältnisses den dienstlichen Aufgabenbereich der Klägerin auf die Versorgung der Kranken auf den Belegabteilungen zu erstrecken.
Der Beigeladene zu 1) macht weiter geltend, das Bundessozialgericht habe ausdrücklich festgestellt, daß die nur für Belegärzte geltende Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BPflV auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Eine Ermächtigung zur eigenen Liquidation könne nur erfolgen, wenn dir Krankenhausträger den Sicherstellungsauftrag allein durch die Genehmigung einer entsprechenden Nebentätigkeit erfüllen könne, Das sei nicht ersichtlich. Die für die Klägerin geltende Dienstanweisung könne nur so verstanden werden, daß der Klägerin im Rahmen ihres Fachgebiets auch die anästhesiologische Betreuung der Patienten der Belegabteilung obliege.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung festzustellen, daß die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Ermächtigungsvertrag ohne Verfallklausel zu schließen.
Sie trägt vor, da die Ärztlichen Leistungen, die sie in stationären Fällen auf den Belegabteilungen erbringe, nicht zu den ihr übertragenen Dienstaufgaben gehörten, seien die vom Bundessozialgericht genannten Voraussetzungen für die Ermächtigung gegeben. Sach ihrer zwischenzeitlich verbindlich gewordenen (neuen) Dienstanweisung werde sie insoweit aufgru...