Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 28.08.1981; Aktenzeichen S 1 Ar 42/81) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. August 1981 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit geht darum, ob Säumniszuschläge wegen rückständiger Umlagen für die Produktive Winterbauförderung Masseschulden sind.
Das Landesarbeitsamt Rheinland-Pfalz-Saarland hat für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens am 10. Juni 1980 über das Vermögen der Fa H. GmbH K. Umlagebeträge einschließlich Nebenkosten von insgesamt 2022,59 DM als Masseforderung angemeldet (Bescheid vom 5. August 1980).
Da keine Zahlungen geleistet worden sind – der Kläger als Konkursverwalter hat Unzulänglichkeit der Konkursmasse behauptet –, machte das Landesarbeitsamt die bis 16. Dezember 1980 angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 138,40 DM als Masseforderung geltend (Bescheid und Widerspruchsbescheid vom 7. Januar und 6. Februar 1981).
Das Sozialgericht Speyer hat diese Bescheide entsprechend der Klage aufgehoben und dazu ua ausgeführt (Urteil vom 28. August 1981): Die Beklagte könne die Zahlung der Säumniszuschläge nicht als Masseschulden verlangen. Das ergebe sich aus dem Insoweit eindeutigen Wortlaut des § 59 I 3 e KO, wonach Masseschulden die Ansprüche „auf Beiträge einschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen” sind. Daraus, daß das Gesetz die Säumniszuschläge ausdrücklich nur bei den Beiträgen mit einschließe – es formuliere nicht etwa: „Ansprüche auf Beiträge und Umlagen einschließlich Säumniszuschläge” – folge zwingend, daß die Säumniszuschläge für Umlagen keine Masseschulden seien. Dies gelte unabhängig davon, ob die Säumniszuschläge vor oder nach Konkurseröffnung erhoben worden sind. Letztere seien darüber hinaus schon wegen der zeitlichen Zäsur des § 59 I 3 KO keine Masseschulden, weil es sich insoweit nicht mehr „um Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens” handele. § 59 I 3 e KO könne auch nicht dahin ausgelegt werden, daß der Begriff „Rückstände” bezüglich der Umlagen die Säumniszuschläge einschließe, wie das BSG im Urteil vom 5. Juni 1981, 10/8 b RAr 15/80 zu argumentieren scheine. Zwar sei richtig, daß jetzt ausdrücklich „Säumniszuschläge” genannt seien; sie seien jedoch ausdrücklich nur auf Beiträge, nicht aber auf Umlagen bezogen. Daraus müsse folgen, daß nach dem Villen des Gesetzgebers bei den Umlagen Säumniszuschläge nicht eingeschlossen sein sollen; anders könne der insoweit eindeutige Gesetzestext nicht verstanden werden.
Mit der dagegen eingelegten – vom Sozialgericht zugelassenen – Berufung trägt die Beklagte ua vor: Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hätten die geltend gemachten Säumniszuschläge Masseschuldqualität. Das Sozialgericht sei zu Unrecht vom reinen Wortlaut des § 59 I 3 e KO in der durch SGB IV mit Wirkung ab 1. Juli 1977 geänderten Fassung ausgegangen. Der Wille des Gesetzgebers lasse sich vorliegend nicht aus dem Wortlaut des Gesetzestextes entnehmen, sondern aus der gesetzlichen Entwicklung und der Rechtsfortbildung aufgrund einschlägiger Rechtsprechung (ua Urteile des BSG vom 5. Juni 1981, 10/8 b RAr 15/80, und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. März 1981, LGAr 89/80, 1/81, 2/81). Danach könne nicht mehr zweifelhaft sein, daß die hier strittigen Säumniszuschläge aufgrund des § 28 III RVO i.d.F. bis 30. Juni 1977 Masseschulden gewesen wären. Die mit dem SGB IV erfolgte Änderung der §§ 59 I 3 und 61 I 1 KO durch jeweilige Einfügung des Buchstaben e habe keine materiell-rechtliche Änderung gebracht. Lediglich sei das materielle Konkursrecht, soweit es die Ansprüche der Sozialversicherungsträger betreffe, systematisch richtiger aus der RVO in die KO übernommen worden, wie auch das BSG in dem vorgenannten Urteil unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf in BR-Drucksache 300/75 z Art II zum Regierungsentwurf in BR-Drucksache 300/75 z Art II §§ 1 u 10 SGB IV ausführe. Auch nach der Begründung in der BT-Drucksache 7/4122 sei die Änderung der KO ausschließlich wegen der Streichung des § 28 III RVO erforderlich gewesen (vgl z Art II § 10 SGB IV), woraus sich ergebe, daß keine inhaltliche Änderung gegenüber früherem Recht beabsichtigt gewesen sei. Das BSG habe auch klargestellt, daß es dem jetzt in § 59 I 3 e KO deutlich zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischem Willen widersprechen würde, wenn man etwa die Winterbauumlage oder die Säumniszuschläge nicht zu den Masseschulden rechnen wollte.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. August 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält sie für unbegründet.
Zur Ergänzung des Tatbestands im einzelnen wird auf die Prozeßakte und die Verwaltungsakte des Landesarbeitsamts Rheinland-Pfalz-Saarland betr Fa H. GmbH K. Bezug genommen; die Akten waren...