Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen S 6 I 66/98) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.1.1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nachzahlung von Übergangsgeld für die Zeit vom 19.3. bis zum 20.4.1994.
Der im August 1944 geborene Kläger war von 1961 bis 1984 als Elektroinstallateur, als Lkw-Fahrer und als Hilfskraft in einem Altenheim versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem geht der Kläger keiner dauerhaften Berufstätigkeit mehr nach.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger zahlreiche Berufsfindungs-/Arbeitserprobungs-/Umschulungsmaßnahmen und zahlte Übergangsgeld, ua für eine internatsmäßige Umschulung zum Informationselektroniker ab dem 27.11.1986 im Berufsförderungswerk in V. (Bescheid vom 12.11.1986). Die Maßnahme endete am 31.8.1988, ohne dass der Kläger die Facharbeiterprüfung vor der Industrie- und Handelskammer bestanden hatte. Die Beklagte übernahm daraufhin die Kosten für einen Vorbereitungslehrgang zur Wiederholungsprüfung im Berufsförderungswerk V. für weitere drei Monate. Ab dem 3.10.1988 erschien der Kläger jedoch nicht mehr in der Ausbildungsstätte. Die Beklagte hob daraufhin den Bewilligungsbescheid vom 26.9.1988 auf (Bescheid vom 6.10.1988).
Im Februar 1989 bat der Kläger erneut um die Gewährung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, nunmehr für den weiteren Beruf des Kommunikationselektronikers, Fachrichtung Informationstechnik. Nachdem das Berufsförderungswerk V. mit Schreiben vom 15.11.1989 mitgeteilt hatte, dass der geringe Ausbildungsstand des Klägers eine erfolgreiche Rehabilitation nicht erwarten lasse, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 4.1.1990 die gewünschte Fortsetzung der Ausbildung ab.
Im August 1993 wurde die Angelegenheit von der Beklagten wieder aufgegriffen. Mit Bescheid vom 27.9.1993 bewilligte sie dem Kläger ein Reintegrationsseminar bei der Firma T., K.. Am 27.9.1993 teilte die Ausbildungsstätte der Beklagten telefonisch mit, dass der Kläger das Reintegrationsseminar ohne Angabe von Gründen am 6.9.1993 nicht begonnen habe. Gegenüber dem Arbeitsamt Koblenz erklärte der Kläger daraufhin, die Bewilligungsbescheide vom 27.9.1993 nie erhalten und somit keine Kenntnis vom Beginn der Maßnahme gehabt zu haben.
Mit Bescheid vom 26.11.1993 gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Reintegrationsseminar, nunmehr bei der K. Wirtschaftsfachschule in K.. Als Maßnahmebeginn war der 3.1.1994 vorgesehen. Dem Bescheid waren Hinweise zum Anspruch auf Übergangsgeld beigefügt. Unter der Rubrik Mitwirkungspflichten/sonstige Hinweise heißt es: An Tagen, an denen Sie unentschuldigt oder nicht ausreichend begründet der Ausbildung oder dem Praktikum fernbleiben, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld und Nebenleistungen. Als Begründung für einen Fehltag gilt im Regelfall nur die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung. Außerdem wurde der Kläger darin gebeten, der Beklagten seine Bankverbindung mitzuteilen.
Mit Bescheid vom 20.1.1994 bewilligte die Beklagte für die Dauer der Maßnahme Übergangsgeld in Höhe von täglich 46,43 DM. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Übergangsgeld monatlich im nachhinein postbar überwiesen werde, da der Kläger über kein Girokonto verfüge. Dem Bescheid war außerdem das Merkblatt 4924 beigefügt.
Die erste Zahlungsanweisung für die Zeit vom 3.1. bis zum 25.1.1994 in Höhe von 1.067,89 DM nahm der Kläger nicht an, da er bei der Post (Postbank) 10,– DM Barauszahlungsgebühr hätte zahlen müssen.
Der Kläger hatte zwischenzeitlich am 3.1.1994 die Maßnahme angetreten. Er absolvierte vom 1.2. bis zum 25.2.1994 ein Praktikum und war anschließend vom 28.2. bis zum 18.3.1994 arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 12.2.1994 erhob der Kläger gegen die „Zahlungsmodalitäten” Widerspruch und beantragte, ihm das Übergangsgeld bar und kostenfrei zu zahlen.
Während die Beklagte prüfte, wie dies bewerkstelligt werden könne, setzte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 10.3.1994 eine Frist bis zum 19.3.1994, ihm das Übergangsgeld in voller Höhe zur Verfügung zu stellen. Andernfalls sehe er sich aus Geldknappheit gezwungen, das Angebot seiner Mutter wahrzunehmen, die ihm ab dem 20.3.1994 Kost und Logis in B. gewähren wolle. Sollte ihm das Übergangsgeld vorenthalten werden, müsse er das Reintegrationsseminar bis zum Erhalt des Geldes aussetzen. Selbstverständlich werde er beim Empfang eines Abschlags von mindestens 1.500,– DM in bar sofort nach Hause fahren, um unverzüglich das Reintegrationsseminar wieder aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 22.3.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm das zustehende Übergangsgeld künftig in 14tägigen Abständen per Postanweisung auszahlen werde.
Am 24.3.1994 erhielt die Beklagte die Information, dass der Kläger nicht zum theoretischen Unterricht bei der K. Wirtschaftsfachschule erschienen sei und sich auch nicht entschuldigt habe. Mit S...