Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Einkommensberücksichtigung. Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Verfassungsmäßigkeit. Abzug in Höhe von 18% von den Heizkosten für Warmwasseraufbereitung

 

Orientierungssatz

1. Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist weder eine nach § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 ausnahmsweise nicht als Einkommen anzusehende Leistung, noch ist sie einer solchen im Wege der analogen Anwendung der Ausnahmevorschriften gleichzustellen. Die unterschiedliche Behandlung der Renten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Es handelt sich bei der Verletztenrente auch nicht um zweckbestimmte Einnahmen iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2.

3. In den Regelleistungen nach § 20 Abs 1 SGB 2 ist bereits ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthalten. Der Abzug eines Pauschalbetrages für Warmwasseraufbereitung in Höhe von 18% der Heizkosten (§ 9 Abs 3 S 5 HeizkostenV) bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB 2 ist nicht zu beanstanden.

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.01.2006 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 hat.

Der 1962 geborene Kläger bezog bis zum 25.10.2004 Arbeitslosengeld. Am 26.11.2004 beantragte er die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er teilte mit, er lebe in einer 56 m² großen Wohnung zu einem Kaltmietpreis in Höhe von 244,00 € und zahle für Gaskosten 75,00 € und für Nebenkosten 56,00 €. Er beziehe eine Unfallrente in Höhe von 455,07 € monatlich.

Mit Bescheid vom 09.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 441,43 € monatlich. Als Bedarf setzte sie hierbei die Regelleistung in Höhe von 345,00 €, eine Kaltmiete in Höhe von 244,00 €, Nebenkosten in Höhe von 56,00 € sowie Heizkosten in Höhe von 61,50 € an (75,00 € abzgl. eines pauschalen Abschlags in Höhe von 18 % für die Warmwasserbereitung). Als Einkommen berücksichtigte sie die Unfallrente in Höhe von 455,07 €, von der sie eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € absetzte. Außerdem gewährte sie einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 €.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die dem Kläger gewährte Unfallrente sei als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Privilegierung im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II komme nicht in Betracht. Die Kosten der Warmwasseraufbereitung seien bereits mit der Regelleistung pauschal abgegolten. Der Anteil für Warmwasserversorgung werde nach den Richtlinien des Kreises N mit 18 % der gesamten Gaskosten berücksichtigt.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Koblenz durch Urteil vom 19.01.2006 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistungen zutreffend festgesetzt. Bei der Berechnung des Bedarfs habe sie zu Recht die tatsächlich vom Kläger zu zahlenden Heizkosten um einen Abschlag von 18 % für die Warmwasserbereitung gemindert. Zwar gebiete § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich eine Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten. Es sei jedoch zu beachten, dass die Kosten nur insoweit zu berücksichtigen seien, als diese tatsächlich auf Heizenergie zur Beheizung des Wohnraumes entfielen. Die Kosten zur Herstellung von Warmwasser oder Kochenergie seien bereits mit der Regelleistung von 345,00 € abgedeckt. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität sei eine Pauschalierung des Abzugs zulässig. Die Höhe der vorliegend vorgenommenen Pauschalierung begegne keinen rechtlichen Bedenken, da diese etwa dem Mindestanteil an Warmwasserenergie entspreche. Bei der Berechnung des Einkommens sei die dem Kläger gewährte Verletztenrente zu berücksichtigen. Sie falle unter keine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II wörtlich aufgeführten Ausnahmen, eine planwidrige Regelungslücke sei nicht gegeben und die Rente könne auch nicht als Zweck bestimmte Einnahme angesehen werden. Die Beklagte habe diese Rente zu Recht lediglich um eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € bereinigt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) sei die pauschale Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge mit 30,00 € nicht zu beanstanden. Die vom Kläger darüber hinaus begehrte Übernahme der von ihm geschuldeten Beiträge zur privaten Rechtsschutzversicherung und Unfallversicherung, die Übernahme der privaten Krankenversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Lebensversicherung sei nicht als angemessen anzusehen. Für die begehrte Absetzung der ...

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