Leitsatz (amtlich)

1. Der Dienst eines Zollbeamten während des 2. Weltkrieges im verstärkten Grenzaufsichtsdienst (VGAD) kann nicht generell als militärähnlicher Dienst iS des BVG § 3 und damit als Ersatzzeit nach RVO § 1251 Abs 1 Nr 1 angesehen werden.

2. Dies kann vielmehr nur dann gerechtfertigt sein, wenn nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Dienstes die Verwendung des Beamten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen die Verwendung für andere Zwecke überwogen hat (Anschluß an BSG vom 1977-10-20 11 RA 108/76 und vom 1978-01-26 5 RJ 34/77 und 5 RJ 102/77 -).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.11.1980; Aktenzeichen 1 RJ 142/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656543

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