Verfahrensgang

SG Trier (Gerichtsbescheid vom 13.03.2001; Aktenzeichen S 1 AL 30/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 13.03.2001 – S 1 AL 30/01 – wird zurückgewiesen.

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 13.03.2001 – S 1 AL 30/01 – wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Überbrückungsgeld (Übbg).

Der 1954 geborene Kläger bezog nach Beendigung seiner langjährigen Tätigkeit bei der M.-Union H. eG vom 1.7.1997 bis zum 28.12.1998 Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran bis zum 22.7.1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Aus dem Alhi-Leistungsbezug hatte sich der Kläger anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 8.6.1999 abgemeldet, weil er am 23.7.1999 eine selbständige Tätigkeit als Gastronom in A. aufnehmen wollte. Zur Aufnahme dieser Tätigkeit hatte der Kläger bereits am 28.8.1998 formlos und am 16.6.1999 schriftlich die Gewährung von Übbg beantragt.

Zur Eröffnung der Gaststätte zu dem anvisierten Termin kam es nicht; das Schnell-Imbiss-Restaurant wurde erst am 22.3.2000 eröffnet. Grund für die Verzögerung waren private Probleme des Klägers sowie erforderliche Renovierungs- und Umbauarbeiten des Lokals. Sämtliche Arbeiten wurden vom Kläger in Eigenleistung ausgeführt.

Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 10.8.1999 „für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 23.7.1999” ein Übbg vom 23.7.1999 bis zum 22.1.2000 in Höhe von monatlich 3.314,32 DM als Zuschuss bewilligt und ihm am 23.8.1999 den ersten Monatsbetrag ausgezahlt. Ihr war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass das Lokal nicht zu dem geplanten Termin eröffnet werde. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, hatte sie mit Bescheid vom 5.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2000 ihren Bewilligungsbescheid gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGBX) aufgehoben und die Erstattung des bereits gezahlten Übbg in Höhe von 3.314,32 DM begehrt. Die dagegen beim Sozialgericht Trier (SG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 7.8.2000 abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 1 AL 122/00 anhängig. Darüber hinaus ist beim erkennenden Senat auch ein Verfahren bezüglich der Frage anhängig, ob die Beklagte zu Recht den im August 2000 gestellten Antrag des Klägers, ihm ab dem 23.7.1999 Alhi zu gewähren, abgelehnt hat (1 AL 60/01).

Die Verbandsgemeindeverwaltung P. erteilte dem Kläger am 26.10.1999 eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung zur Ausübung einer Tätigkeit als Immobilienmakler. Bereits drei Tage zuvor hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Übbg für diese Tätigkeit beantragt. Die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung hatte er für diese Tätigkeit nicht vorgelegt. Die Tätigkeit als Immobilienmakler hat der Kläger nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht ausgeübt.

Nach Eröffnung seiner Gaststätte beantragte der Kläger am 28.3.2000 erneut Übbg. Mit Bescheiden vom 6.7.2000 lehnte die Beklagte sowohl diesen als auch den im Oktober für die Tätigkeit als „Makler und Versicherungsmakler” gestellten Antrag auf Gewährung von Übbg ab, weil der Kläger nicht unmittelbar vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im Leistungsbezug gestanden habe und damit nicht zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre. Ergänzend führte die Beklagte aus, der Antrag bezüglich der selbständigen Tätigkeit als Gastronom sei im übrigen auch verspätet gestellt worden und bereits aus diesem Grund abzulehnen. Die Widersprüche des Klägers wurden durch Widerspruchsbescheid vom 3.1.2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 31.1.2001 Klage vor dem Sozialgericht Trier (SG) erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.3.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch auf Übbg bestehe nicht, weil ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistungsbezug und Existenzgründung nicht gegeben sei.

Gegen den ihm am 19.3.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3.4.2001 Berufung eingelegt.

Er trägt im Wesentlichen vor:

Ihm stehe auf jeden Fall Übbg gemäß § 57 Abs. 1 SGB III zu. Die zunächst zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgesehene Eröffnung seiner Gaststätte habe sich sowohl wegen der erforderlichen Renovierungsarbeiten als auch wegen der schweren Erkrankung seiner Ehefrau verzögert. Dies habe das SG in seinen Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei richtig, dass er der Beklagten bereits am 8.6.1999 mitgeteilt habe, er werde sich am 23.7.1999 selbständig machen. Nachdem jedoch abzusehen gewesen sei, dass er die Gaststätte tatsächlich nicht zu dem anvisierten Termin werde eröffnen können, habe er bei der Beklagten vorgesprochen, um sich zu informieren. Keinesfalls scheitere die Gewährung von Übbg an der verspäteten Antragstellung. Das SG ü...

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