Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenhilfeanspruch. Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung
Orientierungssatz
1. Die persönliche Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung verliert durch eine Erklärung des Arbeitslosen über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Wirkung.
2. Bei den in § 122 Abs 2 SGB 3 genannten Gründen für ein Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um eine Aufzählung von Fallkonstellationen, bei denen die Wirkung spätestens erlischt (vgl BSG vom 7.9.2000 - B 7 AL 2/00 R = SozR 3-4300 § 122 Nr 1).
Tatbestand
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Versagung von Arbeitslosenhilfe (Alhi)
Der 1954 geborene, verheiratete Kläger bezog nach Beendigung seiner langjährigen Tätigkeit bei der Milch eG vom 1.7.1997 bis zum 28.12.1998 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt iHv 1120,-- DM, der Nettolohnquote von 67 vH und der Leistungsgruppe C iHv zuletzt 509,04 DM wöchentlich; mit Bescheiden vom 22.12.1998 und 12.1.1999 hatte ihm die Beklagte im Anschluss daran bis zum 28.12.1999 Alhi bewilligt. Diese bezog der Kläger bis zum 22.7.1999. Aus dem Alhi-Leistungsbezug hatte er sich anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 8.6.1999 abgemeldet, weil er am 23.7.1999 eine selbständige Tätigkeit als Gastronom in A. aufnehmen wollte. Den Betrieb einer "Schank - und Imbisswirtschaft" hatte der Kläger bereits zum 11.6.1999 bei der Gemeinde A. angemeldet und kurze Zeit später, am 16.6.1999, bei der Beklagten schriftlich die Gewährung von Überbrückungsgeld (Übbg) beantragt.
Ausweislich der Beratungsvermerke der Beklagten hat der Kläger nach dem 8.6.1999 erst am 28.3.2000 wieder persönlich beim Arbeitsamt vorgesprochen.
Zur Eröffnung der Gaststätte zu dem anvisierten Termin kam es nicht; das Schnell-Imbiss-Restaurant wurde erst am 22.3.2000 eröffnet. Grund für die Verzögerung waren private Probleme des Klägers sowie erforderliche Renovierungs- und Umbauarbeiten des Lokals. Sämtliche Arbeiten wurden vom Kläger in Eigenleistung ausgeführt.
Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 10.8.1999 "für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 23.7.1999 ein Übbg vom 23.7.1999 bis zum 22.1.2000 in Höhe von monatlich 3.314,32 DM als Zuschuss bewilligt und ihm am 23.8.1999 den ersten Monatsbetrag ausgezahlt. Ihr war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass das Lokal zu dem geplanten Termin nicht eröffnet worden ist. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, hatte sie mit Bescheid vom 5.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.4.2000 ihren Bewilligungsbescheid gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben und die Erstattung des bereits gezahlten Übbg in Höhe von 3.314,32 DM begehrt. Die dagegen beim Sozialgericht Trier (SG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 7.8.2000 abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 1 AL 122/00 anhängig. In diesem Verfahren hat der Kläger vorgetragen, mit der Renovierung seiner Gaststätte wöchentlich über 15 Stunden beschäftigt gewesen zu sein.
Darüber hinaus ist beim erkennenden Senat auch ein Verfahren bezüglich der Frage anhängig, ob dem Kläger Übbg für seine tatsächlich im März 2000 aufgenommene selbständige Tätigkeit als Gastronom sowie für eine angemeldete selbständige Tätigkeit als (Versicherungs-)Makler zusteht (L 1 AL 53/01).
Nach Eröffnung seiner Gaststätte beantragte der Kläger mit Schreiben vom 10.8.2000 die Gewährung von Alhi ab dem 23.7.1999. Mit Bescheid vom 18.9.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger am 8.6.1999 erklärt habe, er nehme am 23.7.1999 eine selbständige Tätigkeit auf. Die Beklagte führte weiter aus, durch diese Erklärung sei sowohl die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung als auch die Arbeitslosigkeit des Klägers entfallen. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er im wesentlichen eine fehlende Beratung durch das Arbeitsamt rügte, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 3.1.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte hier aus, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Alhi gemäß §§ 118 Abs 1, 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien nicht erfüllt. Der Kläger habe sich nach dem 23.7.1999 nicht mehr persönlich arbeitslos gemeldet. Darüber hinaus habe er nach diesem Zeitpunkt auch keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr aufnehmen können. Er habe nämlich seine Ehefrau gepflegt und seine minderjährigen Kinder betreut.
Hiergegen hat der Kläger am 31.1.2001 Klage vor dem Sozialgericht Trier (SG) erhoben.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.3.2001 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 19.3.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.4.2001 Berufung eingelegt.
Er trägt vor:
Ihm stehe auf jeden Fall Alhi ab dem 23.7.1999 zu. Er sei auch nach dem 22.7.1999 wirksam arbeitslos gemeldet gewesen. Seine Arbeitslosmeldung habe erst mit der tatsächl...