Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfeanspruch. Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung

 

Orientierungssatz

1. Die persönliche Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung verliert durch eine Erklärung des Arbeitslosen über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Wirkung.

2. Bei den in § 122 Abs 2 SGB 3 genannten Gründen für ein Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung, sondern um eine Aufzählung von Fallkonstellationen, bei denen die Wirkung spätestens erlischt (vgl BSG vom 7.9.2000 - B 7 AL 2/00 R = SozR 3-4300 § 122 Nr 1).

 

Tatbestand

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Versagung von  Arbeitslosenhilfe (Alhi)

Der 1954 geborene, verheiratete Kläger bezog nach Beendigung seiner  langjährigen Tätigkeit bei der Milch eG vom 1.7.1997 bis zum 28.12.1998  Arbeitslosengeld (Alg) nach einem gerundeten wöchentlichen  Bemessungsentgelt iHv 1120,-- DM, der Nettolohnquote von 67 vH und der  Leistungsgruppe C iHv zuletzt 509,04 DM wöchentlich; mit Bescheiden vom  22.12.1998 und 12.1.1999 hatte ihm die Beklagte im Anschluss daran bis zum  28.12.1999 Alhi bewilligt. Diese bezog der Kläger bis zum 22.7.1999. Aus  dem Alhi-Leistungsbezug hatte er sich anlässlich einer persönlichen  Vorsprache bei der Beklagten am 8.6.1999 abgemeldet, weil er am 23.7.1999  eine selbständige Tätigkeit als Gastronom in A. aufnehmen wollte. Den  Betrieb einer "Schank - und Imbisswirtschaft" hatte der Kläger bereits zum  11.6.1999 bei der Gemeinde A. angemeldet und kurze Zeit später, am  16.6.1999, bei der Beklagten schriftlich die Gewährung von  Überbrückungsgeld (Übbg) beantragt.

Ausweislich der Beratungsvermerke der Beklagten hat der Kläger nach dem  8.6.1999 erst am 28.3.2000 wieder persönlich beim Arbeitsamt vorgesprochen.

Zur Eröffnung der Gaststätte zu dem anvisierten Termin kam es nicht; das  Schnell-Imbiss-Restaurant wurde erst am 22.3.2000 eröffnet. Grund für die  Verzögerung waren private Probleme des Klägers sowie erforderliche  Renovierungs- und Umbauarbeiten des Lokals. Sämtliche Arbeiten wurden vom  Kläger in Eigenleistung ausgeführt.

Die Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 10.8.1999 "für die Aufnahme  einer selbständigen Tätigkeit am 23.7.1999 ein Übbg vom 23.7.1999 bis zum  22.1.2000 in Höhe von monatlich 3.314,32 DM als Zuschuss bewilligt und ihm  am 23.8.1999 den ersten Monatsbetrag ausgezahlt. Ihr war zu diesem  Zeitpunkt nicht bekannt, dass das Lokal zu dem geplanten Termin nicht  eröffnet worden ist. Nachdem die Beklagte hiervon erfahren hatte, hatte sie  mit Bescheid vom 5.10.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom  10.4.2000 ihren Bewilligungsbescheid gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes  Buch (SGB X) aufgehoben und die Erstattung des bereits gezahlten Übbg in  Höhe von 3.314,32 DM begehrt. Die dagegen beim Sozialgericht Trier (SG)  erhobene Klage wurde mit Urteil vom 7.8.2000 abgewiesen. Das  Berufungsverfahren ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen L 1 AL  122/00 anhängig. In diesem Verfahren hat der Kläger vorgetragen, mit der  Renovierung seiner Gaststätte wöchentlich über 15 Stunden beschäftigt  gewesen zu sein.

Darüber hinaus ist beim erkennenden Senat auch ein Verfahren bezüglich der  Frage anhängig, ob dem Kläger Übbg für seine tatsächlich im März 2000  aufgenommene selbständige Tätigkeit als Gastronom sowie für eine  angemeldete selbständige Tätigkeit als (Versicherungs-)Makler zusteht (L 1  AL 53/01).

Nach Eröffnung seiner Gaststätte beantragte der Kläger mit Schreiben vom  10.8.2000 die Gewährung von Alhi ab dem 23.7.1999. Mit Bescheid vom  18.9.2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger am 8.6.1999  erklärt habe, er nehme am 23.7.1999 eine selbständige Tätigkeit auf. Die  Beklagte führte weiter aus, durch diese Erklärung sei sowohl die  Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung als auch die Arbeitslosigkeit des  Klägers entfallen. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er im wesentlichen  eine fehlende Beratung durch das Arbeitsamt rügte, wurde durch  Widerspruchsbescheid vom 3.1.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung führte die  Beklagte hier aus, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Alhi gemäß §§ 118 Abs 1, 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seien nicht  erfüllt. Der Kläger habe sich nach dem 23.7.1999 nicht mehr persönlich  arbeitslos gemeldet. Darüber hinaus habe er nach diesem Zeitpunkt auch  keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr aufnehmen können. Er habe  nämlich seine Ehefrau gepflegt und seine minderjährigen Kinder betreut.

Hiergegen hat der Kläger am 31.1.2001 Klage vor dem Sozialgericht Trier  (SG) erhoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.3.2001 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen den ihm am 19.3.2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am  12.4.2001 Berufung eingelegt.

Er trägt vor:

Ihm stehe auf jeden Fall Alhi ab dem 23.7.1999 zu. Er sei auch nach dem  22.7.1999 wirksam arbeitslos gemeldet gewesen. Seine Arbeitslosmeldung habe  erst mit der tatsächl...

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