Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 10.03.1989; Aktenzeichen S 12 Vs 310/88)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10.3.1989 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Feststellung des Nachteilausgleichs (NTA) „RF”.

Bei der 1919 geborenen Klägerin stellte das Versorgungsamt Landau mit Bescheid vom 20.8.1980 verschiedene Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie den NTA „G” fest.

Im Februar 1986 beantragte die Klägerin die Erhöhung des GdB wegen einer Verschlimmerung der Behinderungen und die Feststellung des NTA „RF”. Mit Bescheid vom 26.5.1986 lehnte das Versorgungsamt die Anträge der Klägerin ab. Im Widerspruchsverfahren holte die Versorgungsverwaltung Befundberichte bei den die Klägerin behandelnden Ärzten ein. Mit Teilabhilfebescheid vom 13.7.1987 stellte das Versorgungsamt Landau als Behinderungen mit einem GdB von 90 fest:

  1. Hüftgelenksversteifung rechts,
  2. Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule,
  3. Leistungsminderung beider Nieren, insbesondere rechts,
  4. Verschleißerscheinungen beider Kniegelenke,
  5. Herz-Kreislaufstörungen,
  6. Beinkrampfadernleiden.

Der GdB-Bewertung lagen nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Dr. M. Einzel-GdB-Werte von 40, 40, 30, 40, 20 und 10 zugrunde. Die Feststellung des NTA „RF” wurde weiterhin abgelehnt. Der weitergehende Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.11.1987).

Auf einen Neufeststellungsantrag der Klägerin von Februar 1988 stellte das Versorgungsamt Landau mit Bescheid vom 14.4.1988 als weitere Behinderung „Verschleißerscheinungen des linken Hüftgelenks” fest und bezeichnete die Behinderung Nr 4 insoweit neu. Der NTA „RF” wurde wiederum nicht gewährt. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.1988 zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausgeführt, sie könne wegen der rechtsseitigen Hüftgelenksversteifung nicht lange und nur auf der linken Seite sitzen. Auf einem normalen Stuhl könne sie nur maximal 10 bis 20 Minuten sitzen, weshalb sie seit 1969 keine öffentlichen Versammlungen, mit Ausnahme des sonntäglichen Gottesdienstes, mehr besuche. Zu Hause liege sie meistens. Gehen könne sie nur noch ca 15 bis 20 Minuten; wenn sie länger gehe, komme es vor, daß die Knie den Dienst versagten. Sie gehe jeden Tag spazieren und besuche etwa zweimal im Monat Bekannte und Verwandte. Dort habe sie allerdings die Möglichkeit, ihre Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu wechseln und könne sich notfalls auch hinlegen. Zu Hause benutze sie einen Athrodesensessel mit Rädern und Bremse, auf welchem die Sitzposition links höher als rechts sei.

Mit Urteil vom 10.3.1989 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des NTA „RF” lägen bei der Klägerin nicht vor. Denn wie sich aus den Angaben der Klägerin ergebe, besuche sie jeden Sonntag die Messe, gehe täglich spazieren und besuche mehrmals im Monat für längere Zeit Bekannte und Verwandte. Dies zeige, daß sie durch ihre Leiden nicht ständig daran gehindert sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

Am 24.5.1989 hat die Klägerin gegen das ihr am 2.5.1989 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor,

weil sie ohne spezielle Arthrodesenvorrichtung stehend nur ca 30 Minuten, sitzend nur ca 10 bis maximal 20 Minuten an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne und alle 20 bis 30 Minuten ihre Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen, Sitzen und teilweise Liegen abwechseln müsse, werde der Ablauf öffentlicher Veranstaltungen durch sie erheblich gestört. Daher stehe ihr der NTA „RF” zu.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10.3.1989 aufzuheben sowie den Bescheid vom 14.4.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.1988 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den NTA „RF” festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

die Voraussetzungen des NTA „RF” lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie sei in der Lage, Spaziergänge zu machen, Verwandte zu besuchen und am kirchlichen Leben teilzunehmen. Die Klägerin wirke auch aufgrund ihrer Behinderung nicht unzumutbar abstoßen und störend auf ihre Umgebung.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Landau (Az: …) sowie die Prozeßakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, da die Versorgungsverwaltung und das Sozialgericht zu Recht die gesundheitlichen Voraussetzungen des NTA „RF” abgelehnt haben.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 31.1.1980 (GVBl S 30) werden Behinderte mit einem GdB von wenigstens 80 von der Rundfunk- ...

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