Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 30.11.1988; Aktenzeichen S 2 Vs 129/88)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.11.1988 aufgehoben, der Bescheid des Versorgungsamts Mainz vom 28.10.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 39,39 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Mit Bescheid vom 7.5.1987 stellte das Versorgung samt (VA) Mainz bei der 1979 geborenen Klägerin mit der Begründung, es sei eine wesentliche Besserung der bis dahin festgestellten Behinderung eingetreten, eine Minderung des Grads der Behinderung (GdB) auf nunmehr 50 fest und änderte insoweit einen früheren Bescheid ab. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten Widerspruch, den sie mit zwei Schriftsätzen begründete. Hierbei setzte sich der Prozeßbevollmächtigte mit verschiedenen ärztlichen Unterlagen und einem Gutachten auseinander. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme half das VA Mainz mit Bescheid vom 28.9.1987 dem Widerspruch der Klägerin ab und stellte den GdB erneut mit 70 fest.

Mit Schreiben vom 5.10.1987 beantragte die Klägerin die Erstattung der Kosten ihres Bevollmächtigten in Höhe von insgesamt 321,26 DM (Gebühr gemäß § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) 245 DM, Auslagen gemäß § 26 BRAGO 36,80 DM sowie 14 % MWSt 39,46 DM).

Mit Kostenfeststellungsbescheid vom 28.10.1987 setzte das VA die zu erstattende Gebühr nach § 116 BRAGO auf 215 DM, die Gebühr nach § 26 BRAGO auf 34,62 DM und die Kostenerstattung insgesamt auf 281,87 DM fest. Zur Begründung führte das VA aus, es sei nur die Mittelgebühr des § 116 BRAGO anzusetzen gewesen, da es sich hinsichtlich Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit um einen Normalfall gehandelt habe. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9.6.1988).

Mit Urteil vom 30.11.1988 hat das Sozialgericht (SG) Mainz die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachte Gebühr nach § 116 BRAGO sei in dieser Höhe nicht zu erstatten, weil ihre Höhe unbillig im Sinne des (i.S.d.) § 12 BRAGO sei. Angemessen sei die Mittelgebühr des § 116 BRAGO, weil die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin in dem Widerspruchsverfahren nur von mittelmäßigem Schwierigkeitsgrad gewesen sei. Da der geltend gemachte Betrag die Mittelgebühr um 14 % übersteige, sei sie unbillig und deshalb nicht zu erstatten.

Am 11.1.1989 hat die Klägerin gegen das ihr am 21.12.1988 zugestellte Urteil die vom SG zugelassene Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt vor, eine vom Bevollmächtigten festgesetzte Gebühr nach § 116 BRAGO sei dann nicht unbillig, wenn der ansonsten angemessene Betrag um nicht mehr als 20 % überschritten werde, wie dies bei dem geltend gemachten Betrag der Fall sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.11.1988 aufzuheben, den Bescheid des Versorgungsamts Mainz vom 28.10.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die zu erstattenden Kosten für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 7.5.1987 auf 321,26 DM zuzüglich 4 % Zinsen festzusetzen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, im vorliegenden Fall sei die Festsetzung der Mittelgebühr des § 116 BRAGO sachgerecht und angemessen gewesen und jede Abweichung hiervon unbillig i.S.d. § 12 BRAGO.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakte des VA Mainz (Az …), der Akte des SG Mainz – S 3 A 46/86 – sowie der Prozeßakte.

 

Entscheidungsgründe

Über die vom SG zugelassene und deshalb statthafte Berufung der Klägerin konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt hatten (§ 124 SozialgerichtsgesetzSGG –).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Mainz vom 30.11.1988 ist im wesentlichen begründet, da der Beklagte nach § 63 Abs. 1 S 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) zur Erstattung der Kosten für das Vorverfahren gegen den Bescheid des VA Mainz vom 7.5.1987 in der beantragten Höhe verpflichtet ist. Die von der Klägerin insoweit erhobene Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 77, 268 ff) ist begründet, weil die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Kostenrechnung vom 5.10.1987 geltend gemachten Gebühren nicht unbillig i.S.d. § 12 Abs. 1 S 2 BRAGO sind. Nicht begründet ist die Berufung hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge