Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Studenten. abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft. keine Förderungsfähigkeit des Aufbaustudienganges Master of Business Law and Taxation nach § 7 BAföG
Orientierungssatz
Bei einem Hilfebedürftigen, bei dem die Gleichwertigkeit des an der Staatsuniversität der Russischen Föderation erworbenen Diploms als Jurist mit der Ersten juristischen Staatsprüfung in Deutschland anerkannt und Ausbildungsförderung mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Abs 2 S 2 BAföG für den Aufbaustudiengang "Master of Business Law and Taxation" abgelehnt wurde, greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB 2 nicht.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 30.01.2007 bis zum 31.07.2007.
Der 1977 in Russland geborene Kläger ist seit 2001 mit seiner 1977 in Kasachstan geborenen Ehefrau verheiratet. Der Kläger studierte an der Staatsuniversität St. P. Rechtswissenschaften und Pädagogik. Mit Bescheid vom 06.12.2005 erkannte das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz das von dem Kläger an der Staatsuniversität von St. P. erworbene Diplom als Jurist als der Ersten juristischen Staatsprüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes gleichwertig an. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Einarbeitung in das deutsche Recht wurde dem Kläger empfohlen, sich vor Ableistung eines etwa geplanten juristischen Vorbereitungsdienstes die erforderlichen Kenntnisse des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts durch ein rechtswissenschaftliches Ergänzungsstudium anzueignen. Im Sommersemester 2006 nahm der Kläger an der Universität M. den Masterstudiengang "Master of Business Law and Taxation (Wirtschaftsrecht und Steuern)" auf. Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist ein qualifizierter Hochschulabschluss. Am 18.07.2007 ist der Kläger exmatrikuliert worden.
Gemeinsam mit seiner Frau wohnte der Kläger im streitigen Zeitraum in einer Wohnung in der H. Straße in Ma. mit einer Wohnfläche von 54 qm. Ausweislich des Mietvertrages vom 17.08.2005 beträgt die sog. Nettomiete 300,00 € und als Vorauszahlung war ein Betrag von 100,00 € vereinbart, der sich ab dem 01.10.2006 um 20,00 € auf 120,00 € erhöhte. Am 28.05.2007 ist die Tochter des Klägers und seiner Ehefrau geboren worden. Eigenes Einkommen erzielte der Kläger im streitigen Zeitraum nicht. Mit Bescheid des Studentenwerkes der Universität H. vom 28.06.2007 sind der Ehefrau des Klägers für die Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in einer monatlichen Höhe von 585,00 € als Darlehen bewilligt worden. Die Beurlaubung der Ehefrau des Klägers von ihrem Studium ab dem 01.04.2007 wurde ab diesem Zeitpunkt bei der Auszahlung berücksichtigt.
Einen Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG lehnte das Studentenwerk M. mit Bescheid vom 11.08.2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Jurastudium, das er in Russland abgeschlossen habe, werde in der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig anerkannt. Ein Ergänzungsstudium sei dem Kläger zwar empfohlen worden, jedoch sei es rechtlich nicht erforderlich. Der Kläger habe sich sofort für den juristischen Vorbereitungsdienst bewerben können. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.2007 wies das Studentenwerk M. den hiergegen gerichteten Widerspruch als unbegründet zurück: Für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werde gemäß § 7 Abs. 1a BAföG Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaue und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. Da der Kläger jedoch einen Diplomstudiengang abgeschlossen habe, könne Ausbildungsförderung für sein Masterstudium nicht geleistet werden. Aufgrund seines Studiums in Russland, bei dem er einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangt habe, komme auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG in Betracht.
Nachdem der Kläger und seine Ehefrau Leistungen nach dem SGB II bis zum 30.09.2006 bezogen hatten, beantragte er am 30.01.2007 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er führte in einem Schreiben vom 30.01.2007 aus, er sei der Auffassung, dass der von ihm belegte Studiengang nicht dazu führe, dass für ihn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen seien. Mit Bescheid vom 02.03.2007 und Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführ...