nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mainz (Entscheidung vom 14.06.2000)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 14.6.2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 1.7.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1998 aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte eine übergeleitete Forderung der Beigeladenen in Höhe von monatlich 230,00 DM bzw. in Höhe des entsprechenden EURO-Betrages mit der laufenden Rente des Klägers verrechnen darf.

Bei dem 1924 geborenen Kläger ist seit November 1995 ein Grad der Behinderung von 90, seit März 1999 mit den Nachteilsausgleichen aG und G vom Amt für Soziale Angelegenheiten Mainz anerkannt.

Die Ehe des 1924 geborenen Klägers mit O B wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 27.8.1986 geschieden. Maßgeblich für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau O B ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 3.6.1991 - 8 UF 523/90 -. Darin wurde der Kläger verpflichtet, an seine geschiedene Ehefrau für die Zeit ab dem 1.10.1987 einen monatlichen Elementarunterhalt von 846,67 DM und einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt von 149,57 DM, also insgesamt 996,24 DM zu zahlen. Auf Antrag der geschiedenen Ehefrau des Klägers erließ das Amtsgericht Mainz am 16.10.1991 wegen rückständiger Unterhaltsleistungen von 20.893,89 DM nebst Gebühren und Zinsen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den Rentenzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Die Beklagte erkannte zwar die Forderung an, teilte jedoch O B mit Schreiben vom 25.11.1991 mit, dass der Kläger nicht leistungsfähig sei. Mit Schreiben vom 4.3.1998 verzichtete sie auf die Pfändung der Rente des Klägers.

Die geschiedene Ehefrau des Klägers erhält seit 1.10.1989 von der Beigeladenen Hilfe zum Lebensunterhalt, weil der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkam. Mit Bescheid vom 20.11.1989 leitete die Beklagte den Anspruch von O. B. auf sich über und zeigte dem Kläger die Überleitung des Unterhaltsanspruches an. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 16.6.1989 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1.9.1989 Altersruhegeld. Ab dem 1.9.1989 wurde dem Kläger eine monatliche Rente von 769,92 DM gezahlt. Mit Schreiben vom 7.1.1998 wandte sich die Beigeladene an die Beklagte mit einem Verrechnungsersuchen gemäß §§ 52 ff. SGB I. Sie teilte mit, dass ab dem 1.10.1998 die Unterhaltsansprüche von O B in Höhe von 996,24 DM auf sie übergegangen seien. Der Unterhaltsrückstand betrage für die Zeit vom 1.10.1989 bis zum 30.11.1997 insgesamt 45.887,88 DM. Mit Schreiben vom 7.1.1998 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Auszahlung von laufenden Geldleistungen gemäß § 48 SGB I. Sie gewähre O B seit dem 1.10.1989 Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich zurzeit 1.105,69 DM. Der Kläger teilte der Beklagten mit, dass er an Morbus Parkinson erkrankt sei und sich in einer wirtschaftlich schlechten Lage befinde. Sein Einkommen aus Rentenleistungen betrage 1.599,67 DM. Seine Miete belaufe sich seit dem 1.1.1998 auf 740,- DM einschließlich Nebenkosten. Als Vorauszahlung für die Stadtwerke Mainz müsse er 58,- DM bezahlen. Der jährliche Haftpflichtversicherungsbeitrag betrage 138,90 DM. Er habe Gebühren für das Versorgungsamt in Höhe von 120,- DM zu zahlen. Die Telefonkosten lägen bei rund 40,- DM. Für die Gebühren für Rundfunk/Fernsehen müsse er 24,25 DM aufbringen. Ihm würden aufgrund seiner Parkinsonerkrankung zusätzliche Kosten für die Ernährung in Höhe von 40,- DM monatlich für zusätzliche Rezepte für Vitamin E usw. entstehen. Er sei auf Telefon und Fernsehen angewiesen, da er nur eingeschränkt am öffentlichen Leben teilnehmen könne. Er legte ein Schreiben des Sozialamtes der Stadt Mainz vom 27.5.1998 vor, in dem ausgeführt wurde, dass bei einer Pfändung in Höhe von 259,70 DM ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt von 26,83 DM bestehe. Berechnungsgrundlage seien eine Miethöhe von 740,- DM und Renteneinnahmen insgesamt (unter Berücksichtigung der beabsichtigten Pfändung) von 1.339,97 DM. Zu prüfen sei, ob der Kläger einen Anspruch auf Wohngeld habe.

Mit Bescheid vom 1.7.1998 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass zur Tilgung der Forderung des Sozialamtes Gelsenkirchen auf Zahlung rückständigen Unterhaltes für O B ab 1.8.1998 monatlich 230,- DM gegen die Rente des Klägers verrechnet werden. Der Kläger habe einen Bedarfssatz von 1.366,80 DM. Bei der Verrechnung von monatlich 230,- DM würden ihm einschließlich seiner weiteren Einkünfte 1.369,12 DM verbleiben.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger dar, dass sich sein Gesamtbedarf im Monat auf 1.474,25 DM belaufe. Für ihn sei ein Mehrbedarf von mindestens 20 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand bei der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Der Kläger legte einen Bescheid der Stadt Mainz vom 27.8.1998 vor, mit dem die Gewäh...

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