nicht-rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachentrichtungsantrag. Bewilligungsbescheid. nachträgliche Beitragsänderung. Verringerung der Beitragszahl. Beitragsklasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die nach Auffassung des Senats aus dem Nachentrichtungsrecht des Artikel 2 § 49 a Absatz 2 AnVNG sich ergebende Befugnis, die Höhe der Beiträge und deren zeitliche Verteilung selbst nach bereits erfolgter Beitragsleistung und ungeachtet einer bindend gewordenen Verwaltungsentscheidung noch einmal zu ändern, besteht denknotwendig nur solange wie das mit Ablauf der Ausschlußfrist am 31. Dezember 1975 erloschene Hauptrecht.

2. Die Möglichkeit, die beantragte Beitragenachentrichtung teilweise zu unterlassen, kann unter Beachtung des Belegungsgebots des Artikel 2 § 49 a Absatz 2 AnVNG nur die Reduzierung der Anzahl, nicht aber der Höhe der Beiträge bedeuten.

 

Normenkette

Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) Art. 2 § 49 a Abs. 2, § 51 a Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 12.01.1978; Aktenzeichen S 3 A 119/77)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der im … 1916 geborene Kläger verzichtete mit Wirkung vom 1. Juli 1974 auf seine Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht. Mit Eingang bei der Beklagten am 19. Dezember 1975 beantragte er die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1972 in Raten. Gleichzeitig bat er, ihm das Recht zu bestätigen, Höhe und Anzahl der Beiträge zu reduzieren und statt der beantragten Höchstbeiträge nur Mindestbeiträge zu leisten. Durch Bescheid vom 13. Februar 1976 ließ die Beklagte die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung nach Artikel 2 § 49 a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) im beantragten Umfange und auch die Teilzahlung zu. Außer der Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid den Hinweis, eine Änderung des Nachentrichtungsantrages sei nur zulässig, solange er noch nicht bindend geworden sei.

Mit Schreiben vom 7. Januar 1977 erinnerte der Kläger die Beklagte an die erbetene Bestätigung, unter Beachtung der für die Nachentrichtung sonst geltenden Vorschriften Höchst-, Mittel- oder Mindestbeiträge leisten zu können. Dies lehnte die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 19. Januar 1977 mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 13. Februar 1976 ab, verwies jedoch auf die Möglichkeit, die Nachentrichtung unter Beachtung des Belegungsgebots ganz oder teilweise zu unterlassen.

Mit Antrag vom 24. Januar 1977 verlangte der Kläger daraufhin, den Bescheid vom 13. Februar 1976 aufzuheben und ihm für den gesamten Zeitraum die Nachentrichtung von Mindestbeiträgen zu gestatten. Er vertrat die Ansicht, aufgrund des Bescheides vom 13. Februar 1976, der im übrigen wegen seines Vorbehalts gar nicht habe bindend werden können, lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet zu sein, Beiträge in dem festgestellten Umfange nachzuentrichten; um die für das Altersruhegeld erforderliche Wartezeit zu erreichen, sei die von ihm wirtschaftlich nur noch aufzubringende Geldsumme auf die beantragten Monate zu verteilen; mit Höchstbeiträgen für eine geringere Anzahl von Monaten sei ihm nicht gedient.

Durch Bescheid vom 18. Februar 1977 wies die Beklagten diesen Antrag auf nachträgliche Änderung der Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge zurück. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18. April 1977 hat der Kläger am 18. Mai 1977 beim Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Da die Beklagte in dem Bescheid vom 13. Februar 1976 nicht auf seinen ausdrücklichen Vorbehalt eingegangen sei, habe er von dessen Annahme ausgehen dürfen. Außerdem habe er jene Entscheidung so aufgefaßt, daß er innerhalb der festgelegten Höchstgrenzen zur Nachentrichtung berechtigt sei. Das Gebot der Gleichbehandlung verlange, daß die Beklagte, wie andere Rentenversicherungsträger und Sozialgerichte auch, die Herabsetzung der Beiträge zulasse.

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, daß eine Gestaltungsmöglichkeit bei der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nur bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bewilligungsbescheids bestehe.

Durch Urteil vom 12. Januar 1978 hat das SG Koblenz die Klage abgewiesen. Es hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, daß der die Berechtigung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen der Klassen 800 bis 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1972 feststellende Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1976 bindend geworden, eine Änderung der Beitragsklassen nach Eintritt der Bindungswirkung aber nicht mehr zulässig sei.

Gegen dieses ihm am 21. Januar 1978 zugestellte Urteil hatte der Kläger bereits am 12. Januar 1978 beim BG Koblenz Berufung eingelegt.

Er wiederholt sein früheres Vo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge