Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 22.03.1994; Aktenzeichen S 1 Ar 393/92) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22.3.1994 aufgehoben:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe des Übergangsgeldes für die Dauer eines Reha-Verfahrens vom 6.1.1992 bis 31.3.1994. Die Beklagte wendet sich gegen ihre Verurteilung, den Zeitraum des Krankengeldbezuges, nicht aber den unmittelbar vor Beginn der Maßnahme liegenden Urlaubszeitraum, zugrunde zu legen.
Der im Januar 1960 geborene Kläger war als Maschinenführer/Schichtleiter in einem Kunststoff verarbeitenden Betrieb beschäftigt. Im November 1990 wurden für 270,95 Stunden 5.662,06 DM sowie Nacht-, Spätschicht- und Überstundenzuschläge und weitere 2.571,– DM Weihnachtsgeld abgerechnet. Ausgezahlt wurden ihm (nach Abzug von Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträgen und einer Abschlagszahlung von 940,– DM), 5.029,59 DM.
Vom 7.11.1990 bis 21.11.1991 war der Kläger ua von Dr. R. wegen Bandscheidenvorfalls arbeitsunfähig geschrieben. Zwischenzeitlich führte die LVA Rheinland-Pfalz vom 4.7. bis 1.8.1991 ein Heilverfahren wegen Lumboischialgie, Bandscheibenprotrusion L 5/S 1 durch. Er bezog von der AOK Kaiserslautern bis 14.11.1991 Krankengeld von zuletzt kalendertäglich 104,93 DM, berechnet nach einem Nettoentgelt von 3.431,70 DM für 201,5 abgerechnete Stunden.
Mit Bescheid vom 6.12.1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine berufliche Vorförderungsmaßnahme vom 6.1.1992 bis 29.3.1992 und unmittelbar anschließend vom 30.3.1992 ab für 24 Monate eine Umschulung zum Kommunikationselektroniker. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 3.1.1992 beendet. Der Kläger nahm vom 15.11.1991 bis 3.1.1992 bezahlten Urlaub. Hierzu trägt der Kläger vor, er habe sich nicht mehr weiter krankschreiben lassen, um den ihm zustehenden Jahresurlaub noch nehmen zu können. Beim Arbeitsamt sei ihm auf Anfrage gesagt worden, dadurch entstünden ihm keine Nachteile.
Für Dezember 1991 erhielt er für 160,95 abberechnete Arbeitsstunden 3.635,38 DM brutto, netto 2.567,48 DM.
Die Beklagte errechnete aus dem Nettoentgelt für den Urlaubszeitraum von 2.567,48 DM für 30 Tage ein regelmäßiges tägliches Arbeitsnettoentgelt von 85,58 DM und davon nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 AFG ein Übergangsgeld von kalendertäglich 68,46 DM (80 vH des Regellohnes), das sie mit Bescheid vom 28.2.1992 bewilligte. Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid vom 5.8.1992 hat der Kläger am 20.8.1992 Klage erhoben. Ab 1.1.1993 wurde gemäß Dynamisierungsbescheid vom 23.2.1993 Übergangsgeld von kalendertäglich 709,55 DM gewährt.
Der Kläger hat die Maßnahme später abgebrochen und bezog ab 23.11.1993 Arbeitslosengeld.
Mit Urteil vom 22.3.1994 hat das Sozialgericht aufgrund, der Sonderregelung des § 59 c AFG die Beklagte zur Gewährung eines Übergangsgeldes von täglich 87,89 DM verurteilt. Dieses Übergangsgeld sei aus dem Krankengeld zu berechnen. Ohne den Urlaub und solange der Höchstbezug nicht erreicht gewesen wäre, hätte dem Kläger Zwischenübergangsgeld zugestanden, da er weiter arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe der Krankenkasse bzw der Beklagten Lohnersatzleistungen erspart, indem er den Urlaub zur Überbrückung genommen und sich erholt habe. Es sei ungerechtfertigt, ihn durch das aus dem Urlaubslohn errechnete niedrigere Übergangsgeld zu „bestrafen”.
Gegen das ihr am 31.3.1994 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 25.4.1994.
Sie ist der Meinung, § 59 c AFG sei nicht anzuwenden, es sei Dezember 1991 zugrunde zu legen, da der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Sie nimmt jedoch nunmehr nach § 59 a Nr. 3 AFG einen Härtefall an, weil bei durchgehendem Krankengeldbezug er Übergangsgeld in Höhe von 87,89 DM erhalten hätte und legt daher der Fiktiveinstufung die Einstufung als Schichtführer nach einem Firmentarifvertrag (A. GmbH K. [Grundstoffverarbeitung]) mit 4.039,98 DM zugrunde. Hiervon sind 65 % = 2.625,85 DM gemäß § 59 a Nr. 3 AFG zur Berechnung des Übergangsgeldes berücksichtigt worden. Dieses ist dann mit 80 vH (§ 59 Abs. 2 AFG) = 70,03 DM kalendertäglich ab 1.1.1992, ab 1.1.1993 mit 72,17 und ab 1.1.1994 mit 75,38 DM festgestellt worden (Bescheid vom 10.6.1994).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 22.3.1994 aufzuheben und die Klage, soweit sie über den Abänderungsbescheid vom 10.6.1994 hinausgeht, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
eine nochmalige Befragung des Hauarztes zur Frage des etwaigen Eintritts bzw Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 21.11.1991 hinaus, sowie um Bekanntgabe dessen Untersuchungsergebnisse vom 19.12.1991.
Der Senat hat die Behandlungsunterlagen sowie zwei Befundberichte der Hausärzte des Klägers beigezogen sowie eine Auskunft der AOK Regionaldirektion Kaise...