Leitsatz (amtlich)

1. Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge ist nicht erst dann außer Zweifel unrichtig und durch einen Zuungunstenbescheid berichtigungsfähig, wenn die anerkannte Gesundheitsstörung allgemein niemals durch gesundheitliche Schädigungen während des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft verursacht werden kann.

2. Für die Berichtigung der Anerkennung reicht es aus, daß aufgrund aller Umstände des Einzelfalles jede auch entfernte Möglichkeit ausscheidet, daß die Gesundheitsstörung eine Schädigungsfolge ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.09.1979; Aktenzeichen 9 RV 5/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651708

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge