Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ablehnung der Zulassung des Klägers als Urologe im Planungsbereich Bad Kreuznach rechtswidrig war.
Der am 22.05.1958 geborene Kläger ist seit 1990 Facharzt für Urologie. Am 16.08.1995 wurde er im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinhessen als Urologe mit Praxissitz in Gensingen (Planungsbereich Ingelheim) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im Planungsbezirk Bad Kreuznach, der zum Gebiet der Beigeladenen zu 1. gehört, sind bei einem Soll von drei Urologen 3,5 Ärzte zugelassen. Die Teilzeitstelle wird aufgrund der Zulassung vom 16.09.1993 seit 01.12.1993 von der Ärztin Dr. …, die keine Fachärztin für Urologie ist, in der Urologischen Gemeinschaftspraxis Dres. … (Ehemann von Frau Dr. …) ausgeübt.
Den bereits im Juni 1994 gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung als Arzt für Urologie im Planungsbereich Bad Kreuznach lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Regierungsbezirk Koblenz mit Beschluss vom 11.08.1994 ab, weil der Beigeladene zu 8. für den Planungsbereich Bad Kreuznach in der Fachgruppe der Urologen mit Wirkung ab 20.09.1993 eine Überversorgung festgestellt und Zulassungsbeschränkungen angeordnet habe. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Beschluss des Beklagten vom 22.03.1995 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Mainz nahm der Kläger zurück.
Im Dezember 1996 stellte der Kläger einen neuen Zulassungsantrag für den Planungsbereich Bad Kreuznach. Er machte geltend, die Sperrung des Planungsbereiches sei darauf zurückzuführen, dass in der Gemeinschaftspraxis der Urologen Dres. … und … die Ehefrau von Dr. … als Dauerassistentin in Teilzeittätigkeit tätig sei. Diese Ärztin sei keine Fachärztin für Urologie und dürfe daher bei der Feststellung einer Überversorgung nicht berücksichtigt werden. Außerdem sei bereits zweifelhaft, ob diese Assistententätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Die Genehmigung für Frau Dr. … müsse aufgehoben werden.
Auf Anfrage des Zulassungsausschusses teilten die Dres. … und … mit, Frau Dr. … stehe halbtäglich mit einer Arbeitszeit von ca 20 Stunden wöchentlich als ärztliche Mitarbeiterin zur Verfügung.
Mit Beschluss vom 19.03.1997 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte im Regierungsbezirk Koblenz den Antrag des Klägers auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit in Bad Kreuznach ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Beschluss des Beklagten vom 13.08.1997 zurückgewiesen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Antrag des Klägers, die der urologischen Gemeinschaftspraxis Dres. … und … zur halbtägigen Beschäftigung der Ärztin Frau Dr. … erteilte Anstellungsgenehmigung aufzuheben, sei unzulässig. Die Zulassung eines Arztes könne von einem Dritten im Wege der sogenannten Konkurrentenklage nicht angefochten werden. Der eigene Zulassungsantrag des Klägers sei unbegründet, da der Landesausschuss für Urologen im Planungsbereich Bad Kreuznach eine Überversorgung festgestellt habe. An diese Feststellung seien die Zulassungsgremien gebunden.
Mit Urteil vom 03.02.1999 hat das Sozialgericht Mainz (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar erfülle der Kläger die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, aus der Feststellung der Überversorgung und der daraus resultierenden Zulassungssperre folge allerdings, dass ein Anspruch auf Zulassung im beantragten Planungsbereich nicht bestehe. Die am 20.09.1993 festgestellte Überversorgung für den Planungsbereich Bad Kreuznach in der Fachgruppe der Urologen sei nicht zu beanstanden. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen stelle keinen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl des Klägers dar. Dieses Grundrecht gebe ihm keinen Anspruch, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an einem bestimmten Ort als Vertragsarzt zugelassen zu werden. Zudem sei der Kläger bereits im Bereich der benachbarten Kassenärztlichen Vereinigung Rheinhessen als Vertragsarzt zugelassen. Ebenso wenig könne ein Eingriff in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gesehen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der Kläger durch die Ablehnung seines Zulassungsantrages in diesem Grundrecht berührt sei. Dass der Kläger ca 25 Kilometer von seinen Wohnort bis zu seinem Praxissitz fahren müsse, stelle keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Da der Kläger auch ausdrücklich erklärt habe, dass er die Frau Dr. … erteilte Anstellungsgenehmigung nicht mehr anfechte, bedürfe es insoweit keiner weiteren Ausführungen.
Gegen das ihm am 23.03.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.04.1999 Berufung eingelegt.
Er trägt vor, er habe inzwischen seinen endgültigen beruflichen Mittelpunkt in einer Gemeinschaftspraxis in Ingelheim gefunden. Es ge...