Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger. Beitragsbemessung. beitragspflichtige Einnahmen. Berücksichtigung von Rentenzahlungen einer privaten Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich des Anteils der Kompensationsleistung zur Behebung unfallbedingter Schäden

 

Orientierungssatz

Bei der Beitragsbemessung freiwilliger hauptberuflich selbständig tätiger Mitglieder zur gesetzlichen Krankenversicherung sind Rentenzahlungen aus einer privaten Kfz-Haftpflichtversicherung vollumfänglich einschließlich ihres als reine Kompensationsleistung zur Behebung unfallbedingter Schäden zu wertenden Anteils zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.12.2013; Aktenzeichen B 12 KR 24/12 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16.01.2012 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren, in welcher Höhe monatliche Rentenzahlungen einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Beitragsbemessung zur freiwilligen Krankenversicherung zu berücksichtigen sind; hinsichtlich der Beitragshöhe zur sozialen Pflegeversicherung haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts (SG) einen Vergleich geschlossen.

Die 1954 geborene Klägerin ist als Logopädin hauptberuflich selbständig erwerbstätig und bei der Beklagten ohne Krankengeldanspruch freiwillig krankenversichert. Sie ist nach einem 1981 erlittenen Kfz-Unfall querschnittsgelähmt und bezieht wegen der Unfallfolgen Leistungen von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Zuletzt war der Krankenversicherungsbeitrag durch Bescheid der Beklagten vom 07.03.2008 ab 01.02.2008 einkommensabhängig auf monatlich 326,38 € festgesetzt worden. Zu Grunde gelegt wurden hierbei monatliche beitragspflichtige Einkünfte in Höhe von 2.250,92 € gemäß einer Einkommenserklärung der Klägerin vom 25.01.2008 und dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes L... für 2005 vom 19.04.2007, wonach die Klägerin neben Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 19.303,00 € (entsprechend monatlich 1.608,58 €) über Zahlungen wegen des unfallbedingten Verdienstausfallschadens der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von jährlich 7.708,14 € (entsprechend monatlich 642,35 €) verfügte; Nachzahlungen der Kfz-Haftpflichtversicherung für die Jahre 2001 bis 2005 in Höhe von 13.324,73 € ließ die Beklagte bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrages unberücksichtigt.

Auf eine erneute Einkommensanfrage der Beklagten vom 26.03.2009 legte die Klägerin am 27.04.2009 die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes L... für 2006 vom 02.05.2008 sowie für 2007 vom 31.03.2009 vor. Hierin waren als Einnahmen neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen Leistungen der privaten Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 9.000,00 € (2006) bzw 21.600,00 € (2007) ausgewiesen, die als “Leibrenten aus privater Rentenversicherung„ mit einem Ertragsanteil von 29 % steuerlich veranlagt wurden. Grundlage dieser Zahlungen ist ein zum 01.08.2006 von der Klägerin mit der Kfz-Haftpflichtversicherung geschlossener Abfindungsvergleich, wonach der Klägerin zum Ausgleich aller Ansprüche aus dem erlittenen Verkehrsunfall eine lebenslängliche monatliche Rente in Höhe von 1.800,00 € gezahlt wird. Die Beklagte legte mit mehreren Beitragsbescheiden vom 14.05.2009 neben den Einkünften der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Kapitalvermögen (monatlich zusammen 1.251,42 €, die ab 01.06.2008 von der Beklagten berücksichtigt wurden, bzw 1.651,83 €, die ab 01.04.2009 von der Beklagten berücksichtigt wurden) auch die Rentenzahlung der privaten Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 1.800,00 € ab 01.06.2008 der Beitragsfestsetzung zu Grunde und setzte den Krankenversicherungsbeitrag rückwirkend ab 01.06.2008 auf monatlich 442,46 €, ab 01.01.2009 auf monatlich 454,66 € und ab 01.04.2009 auf monatlich 514,32 € fest; zugleich wurde für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.05.2009 ein noch zu entrichtender Beitragsrest in Höhe von 1.755,17 € festgestellt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Rente der Kfz-Haftpflichtversicherung müsse zumindest in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 834,05 € bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, der zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehrbelastungen diene und nicht den normalen Lebenshaltungskosten zuzurechnen sei. Sie legte eine Bestätigung der H...-C... vom 12.12.2008 (Bl 33 VA) vor, wonach in der Monatsrente von 1.800,00 € neben dem unfallbedingten monatlichen Verdienstausfall der Klägerin in Höhe eines Anteils von 834,05 € ein monatlich pauschalierten Ausgleich für Pflege- und Haushaltsführungskosten, PKW-Mehrbedarf, Kleider-, Kommunikations- und Wohnungsmehrbedarf enthalten ist. Die Beklagte änderte die Bescheide vom 14.05.2009 mit Teilabhilfebescheid vom 08.09.2009 ab und setzte de...

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