Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme von Reparatur- und Instandsetzungskosten der Wohnung durch den Grundsicherungsträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
1. Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie in den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
2. Sind die Kosten der Unterkunft bereits ohne Reparatur- oder Instandhaltungskosten unangemessen, so sind keine weiteren Kosten durch den Grundsicherungsträger zu übernehmen. Die Werte nach dem Wohngeldgesetz sind als Obergrenze heranzuziehen, wenn ein schlüssiges Konzept für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten fehlt.
3. Ergibt der Vergleich, dass die Kosten der Unterkunft höher als die angemessene Referenzmiete sind, kommt die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen für die laufenden Kosten ihrer Unterkunft und für Instandhaltungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am ... 1958 geborene Antragstellerin lebt mit ihrem am ... 1952 geborenen Ehemann, bei dem nach einem Unfall ein Grad der Behinderung von 70 v.H. und das Merkzeichen "G" festgestellt worden ist, in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus mit 112 qm Wohnfläche auf einem Grundstück von 700 m² in Schochwitz. Für die Kredite zum Erwerb des Grundstücks und zur Finanzierung des im Jahr 1997 errichteten Einfamilienhauses (insgesamt 358.000 DM) zahlen die Antragstellerin und ihr Ehemann monatlich derzeit etwa insgesamt 750 Euro Zinsen für zwei Darlehen (im Jahr 2009 1.653,63 Euro zzgl. 7.470,99 Euro). Hinzu kommen weitere Kosten für Heizöl, Heizkohle, Heizungswartung, Schornsteinfeger, Grundsteuer usw.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann erhielten bis zum Ende des Jahres 2004 Sozialhilfe und beziehen seit dem Jahr 2005 Arbeitslosengeld II. Im Jahr 2005 (Schreiben vom 3. Januar 2005) wies der Antragsgegner sowohl auf die Unangemessenheit der Größe der Wohnung als auch auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hin.
Der Ehemann der Antragstellerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einem Zahlbetrag von 763,11 Euro monatlich. Die Antragstellerin hat keine Einnahmen.
Mit Bescheid vom 6. April 2011 bewilligte der Antragsgegner nur der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 662,43 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2011. Hierbei berücksichtigte der Antragsgegner gemäß des beigefügten Berechnungsbogens bei der Antragstellerin die Hälfte der Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 668,85 Euro (511,60 Euro Hauslasten, Nebenkosten 87,75 Euro und Heizkosten von 69,52 Euro) und führte hierzu aus, dass diese Kosten im Rahmen seines Ermessens weiterhin erstattet werden. Weitere Kosten seien grundsätzlich nicht als Bedarf anzuerkennen. Erhöhungen der Kosten bzw. Nachzahlungen fänden ab dem Monat April 2011 keine Berücksichtigung, weil die laufend übernommen Kosten bereits über dem Maß der Angemessenheit lägen. Bei der weiteren Berechnung berücksichtigte der Antragsgegner zwar das Einkommen des Ehemannes aus der Erwerbsunfähigkeitsrente, rechnete der Antragstellerin hingegen keine den Bedarf des Ehemanns übersteigenden Einkommensanteile zu.
Mit zwei weiteren Bescheiden vom 6. April 2011 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Nachzahlung der Trinkwasserabrechnung vom 26. Januar 2011 über insgesamt 42,06 Euro bzw. der Jahresverbrauchsabrechnung für Abwasser vom 21. Februar 2011 über 114,68 Euro ab, weil die Kosten der Unterkunft der Antragstellerin unangemessen hoch seien.
Mit Bescheid vom 11. April 2011 lehnte der Antragsgegner nach Besichtigung der Schäden eine Übernahme wegen der Reparatur der Außenfassade ab.
Bereits am 1. April 2011 hat die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Halle (SG) gestellt und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme einer Nachzahlung für die Abwasserkosten aus dem Jahr 2006, die Übernahme der Nachzahlung für Wasser/Abwasser für das Jahr 2010, die Übernahme der Kosten einer Reparatur der Fassade und die Übernahme der GEZ-Gebühr für den Monat April 2011 beantragt. In einem Erörterungstermin am 26. April 2011 hat die Antragstellerin erklärt, die Abwassergebühren für die Jahre 2006 und 2010 seien von ihr bereits beglichen. Ein Darlehen wegen der Reparatur der Fassade begehre sie nicht. Es zeige sich an der betroffenen Innenwand zwar Feuchtigkeit, aber noch kein Sc...