Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von Ratenzahlung. Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
Leitsatz (amtlich)
Bei der von einer Bewilligung von PKH mit einer Ratenzahlungsverpflichtung ausgehenden Beschwer geht es allein um die teilweise Ablehnung des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen mit der Folge, dass die Beschwerde nach § 172 Abs 3 Nr 2 SGG in der ab dem 1.4.2008 geltenden Fassung ausgeschlossen ist.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger macht mit seiner am 8. Juli 2010 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage die Bewilligung von Leistungen der Gesundheitsvorsorge geltend.
Am 17. November 2010 hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat das Sozialgericht dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 60,00 EUR, beginnend ab dem 15. Januar 2011, festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht auf die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Ratenzahlung und die Höhe der Ratenbeträge hingewiesen.
Gegen den ihm am 21. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 4. Januar 2011 Beschwerde beim Sozialgericht Halle eingelegt und beantragt, ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das berücksichtigte Pflegegeld nach den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sei kein anrechenbares Einkommen mit der Folge der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe.
Das Sozialgericht hat die Beschwerde dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschwerdegegner hat auf die Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und zur Begründung auf den Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 17. Januar 2011 - L 1 R 365/10 B - Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Hier hat das Sozialgericht die für eine PKH-Bewilligung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Gleichzeitig hat es eine ratenfreie PKH-Bewilligung wegen eines anrechenbaren Einkommens abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Damit ist Beschwerdegegenstand nicht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern die Ablehnung der ratenfreien Prozesskostenhilfe; nur insoweit ist eine Beschwer des Klägers auch gegeben.
Bezogen auf diese Beschwer geht es allein um die Prüfung des Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Insoweit soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem SGGArbGGÄndG eine nachhaltige Entlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt hat, die Beschwerde unzulässig sein (ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Januar 2009 - L 3 B 34/08 R - und Beschluss vom 17. Januar 2011 - L 1 R 365/10 B -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. August 2008 - L 2 B 411/08 AS-PKH - und Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 3 B 508/08 AL-PKH -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Juli 2008 - L 1 B 23/08 KR -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR -; ebenso Becker, SGb 2008, 267, und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rz. 6 h).
Soweit das LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS - und Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 28 B 852/08 AS -) darauf abstellt, dass es an einer PKH-Ablehnung fehle, weil vielmehr eine Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur durch die Staatskasse angreifbar ist (§ 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung von monatlichen Ratenzahlungen würde schließlich zur Ungleichbehandlung von Klägern, bei denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig abgelehnt worden ist, gegenüber den Klägern führen, denen Prozesskostenhilfe zwar bewilligt worden ist, aber eine Ratenzahlung auferlegt worden ist; für eine solche Ungleichbehandlung ist ein sachlicher Grund nicht ersich...