Sozialversicherungspflicht von Ordnern in Stadien

Immer wieder entsteht Streit über die richtige Antwort auf die Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Wie in Stadien und bei Festivals tätige Ordner einzustufen sind, hat nun das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Urteil zufolge sind Ordner, die für ein Sicherheitsunternehmen im Fußballstadion oder bei einem Musikfestival arbeiten, häufig keine selbstständigen Unternehmer, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

Kein eigenes Gewerbe angemeldet

Aus Sicht des Gerichts ist jemand, der für einen Auftraggeber zur Absicherung einer Veranstaltung Ordner- und Überwachungstätigkeiten verrichtet, ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer. Das gilt insbesondere dann, wenn er kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet hat und nicht über den Nachweis einer gewerberechtlichen Sachkundeprüfung verfügt. Sein Arbeitgeber muss für ihn Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

"Engagementverträge" sind ein Etikettenschwindel

Geklagt hatte eine Security-Firma, deren Mitarbeitende in Fußballstadien, Festzelten oder Diskotheken z. B. Eintrittskarten kontrollierten, Besucherströme lenkten und für Sicherheit und Ordnung sorgten. Die Mitarbeitenden waren für einzelne Veranstaltungen angeworben worden und erhielten für ihren Einsatz "Engagementverträge", mit denen ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet werden sollte.

Diese Regelung sei ein "Etikettenschwindel zur Verschleierung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses", befand das Landessozialgericht (LSG). Die Mitarbeitenden hätten keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gehabt. Sie hätten ihre Arbeit persönlich verrichtet und keinen Einfluss auf die Höhe ihres Entgelts gehabt. Das Unternehmerrisiko habe allein bei der Security-Firma gelegen. Auch äußerlich seien die vermeintlich Selbstständigen nicht von Arbeitnehmenden zu unterscheiden gewesen: Für ihren Einsatz wurden sie aus der firmeneigenen Kleiderkammer u.a. mit schwarzen Westen ausgestattet, die den Firmenschriftzug des Unternehmens trugen.

Hinweis: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. Januar 2023, L 3 BA 6/19


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