Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers. Kausalität der Vermittlungstätigkeit. Zustandekommen des Vertragsschlusses. Arbeitsangebot der BA
Leitsatz (amtlich)
Eine dem Arbeitsvermittler zurechenbare kausale Vermittlung liegt nicht vor, wenn die BA bereits vor Beginn der Vermittlung dem Arbeitnehmer das betreffende Arbeitsangebot ausgehändigt hat und der Vermittler nachfolgend dem Arbeitnehmer nur "geholfen" hat, das Angebot wahrzunehmen. Dies gilt jedenfalls, wenn der Vermittler hierbei keine besonderen den Vertragsschluss fördernden Aktivitäten entfaltet hat.
Normenkette
SGB III § 421g Abs. 2 Sätze 2, 4 Fassung: 2010-10-24, § 296 Abs. 1 S. 1, §§ 297, 35; BGB § 652 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 Sätze 2, 4; ZPO § 920 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines in Höhe von 2.000 EUR im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller betreibt eine private Arbeitsvermittlung. Am 29. August 2011 stellte er bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheines für die Vermittlung des Arbeitnehmers M. L. Er legte einen auf den 13. Dezember 2010 datierten Vermittlungsvertrag zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vor, danach verpflichtet sich der Antragsteller, sich um die Vermittlung einer Arbeitsstelle für Herrn L. zu bemühen. Die Vergütung für eine erfolgreiche Vermittlung beträgt 2.000 EUR bzw. den im Vermittlungsgutschein angegebenen Betrag. Die Vergütung sei bis zur Zahlung durch die Agentur für Arbeit gestundet. Der Vermittlungsgutschein des Arbeitnehmers ist vom 11. Oktober 2010 bis zum 10. Januar 2011 gültig. Weiter war eine Beschäftigungsbestätigung der Firma R. D. GmbH & Co KG (künftig: Arbeitgeberin) vom 21. April 2011 beigefügt. Darin bestätigte die Arbeitgeberin, dass auf Vermittlung des Antragstellers Herr L. auf Dauer ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen sei. Der Arbeitsvertrag sei am 3. Januar 2011 geschlossen worden und das Arbeitsverhältnis bestehe seitdem ununterbrochen. In einer weiteren Beschäftigungsbestätigung der Arbeitgeberin wird auch am 25. Juli 2011 noch ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis von Herrn L. bestätigt.
Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führte sie an, es sei keine Vermittlung durch den Antragsteller erkennbar. So habe der Antragsteller am 21. April 2011 im Servicecenter der Agentur für Arbeit angerufen und um eine Auskunft zum Arbeitgeber von Herrn L. gebeten. Im Fall einer eigenen Vermittlung hätten ihm die Daten bekannt sein müssen. Hiergegen legte der Antragsteller am 8. September 2011 Widerspruch ein: Die Vermittlung des Arbeitnehmers sei durch ihn erfolgt. Durch Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Arbeitgeberin sei es leider bei seiner Nachfrage zur Einstellung von Herrn L. zu einer Fehlinformation gekommen. Eine erneute Recherche habe jedoch eindeutig ergeben, dass die Einstellung auf Grund seiner Vermittlungstätigkeit erfolgt sei.
Der von der Beklagten angeschriebene Arbeitnehmer hat sich nicht dazu geäußert, durch wen die Vermittlung tatsächlich erfolgte und inwieweit der Antragsteller hieran beteiligt war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2011 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück und begründete dies wie folgt: Dem Arbeitnehmer L. sei durch sie selbst bereits am 23. November 2010 ein Vermittlungsvorschlag bei der Arbeitgeberin unterbreitet worden. Der Arbeitnehmer habe am 29. Dezember 2010 mitgeteilt, dass er ab dem 3. Januar 2011 bei der Arbeitgeberin eine Beschäftigung aufgenommen habe. Insoweit sei die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit erfolgt. Auch die telefonische Nachfrage des Antragstellers am 21. April 2011 nach dem Arbeitgeber des Herrn L. zeige, dass der Antragsteller den Arbeitnehmer nicht vermittelt habe.
Hiergegen hat der Antragsteller am 25. November 2011 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben (Az. S 20 AL 435/11). Zur weiteren Begründung hat er ausgeführt: Dem Abschluss des Vermittlungsvertrages am 13. Dezember 2010 sei ein Stellenangebot der Arbeitgeberin vorausgegangen, welches diese an den Antragsteller gesandt habe. Nach einer Aktualisierung des Stellenangebotes über das eigene Portal des Antragstellers seien die Bewerbungsunterlagen des Arbeitnehmers sondiert worden. Das aktualisierte Stellenangebot sei über die Disponentin bei der Arbeitgeberin abgestimmt worden. Die Bewerbungsunterlagen des Herrn L. seien am 13. Dezember 2010 per Fax an die Arbeitgeberin versandt worden. Auf Nachfrage bei der Arbeitgeberin sei seinem Mitarbeiter am 15. Dezember 2010 mitgeteilt worden, dass der betreffende Arbeitnehmer in die engere Auswahl einbezogen worden sei und eine Entscheidung End...