Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget nach Kündigung der Zielvereinbarung - Absetzung eines ergangenen Urteils
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung einer Leistung der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget setzt nach § 57 S. 1 SGB 12 i. V. m. § 17 SGB 9 u. a. voraus, dass eine Zielvereinbarung abgeschlossen worden ist. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 BudgetVO kann die Zielvereinbarung gekündigt werden, wenn die Fortsetzung der gewährten Eingliederungshilfe nicht zumutbar ist. Die Aufhebung der Zielvereinbarung führt nach § 4 Abs. 2 S. 4 BudgetVO zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides. Hieraus folgt die Erstattung bereits ausgezahlter Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB 10.
2. Nach § 134 Abs. 1 SGG ist die Urschrift des Urteils vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die ehrenamtlichen Richter haben das Urteil nicht zu unterschreiben. Die einmonatige Frist für die schriftliche Abfassung des Urteils gemäß § 134 Abs. 2 S. 1 SGG ist eine Sollvorschrift. Ein Verstoß dagegen ist unschädlich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget für den Zeitraum von April bis Juni 2017 und die Zahlung von Schmerzensgeld umstritten.
Die am ... 2003 geborene Klägerin ist von einer spinalen Muskelatrophie Typ II/III betroffen. Für sie war seit dem 19. Januar 2007 der Grad der Behinderung (GdB) von 80 mit den Merkzeichen "G", "aG", "H" und "B" anerkannt. Ab dem 30. Januar 2012 wurde der GdB mit 100 festgestellt. Sie erhält seit dem Besuch der Grundschule ab Sommer 2010 sowie seit dem Besuch des Ag. Gymnasiums in H. ab dem Schuljahr 2014/2015 Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für den Schulbesuch der Klägerin die Begleitung durch einen Integrationshelfer erforderlich gewesen ist.
Für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 erhielt die Klägerin vom B. im Namen des Beklagten auf der Grundlage jeweils abgeschlossener Zielvereinbarungen Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfe zur angemessenen Schulbildung gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Form eines Persönlichen Budgets. Ab dem 1. Dezember 2012 hob der Beklagte (erstmals) die Bewilligung des Persönlichen Budgets mit der Begründung auf, die zugrunde liegende Zielvereinbarung sei gekündigt worden, da diese unter Punkt 2.5 die Verpflichtung enthalten habe, dass die Deckung des Bedarfs der Klägerin durch selbstorganisierte Fachkräfte erfolge und die entsprechenden Rechnungen dem Sozialamt vorzulegen seien. Da zwischenzeitlich - aufgrund der Erkrankung und des Versterbens der arbeitsvertraglich verpflichteten Integrationshelferin - die Aufgaben durch den Vater der Klägerin wahrgenommen worden seien, sei nicht von einer ordnungsgemäßen Verwendung des Persönlichen Budgets für den Einsatz einer selbst organisierten Fachkraft auszugehen (Bescheid vom 26. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2013). Die hiergegen beim Sozialgericht Halle erhobene Klage (S ...) wurde abgewiesen und die dagegen gerichtete Berufung vom Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt zurückgewiesen (Urteil vom 19. Juli 2017 - L ...).
Ab März 2013 wurde der Klägerin vom B. im Namen des Beklagten zunächst Eingliederungshilfe u.a. in Form der Betreuung und Begleitung während des Schulbesuchs durch einen Integrationshelfer und sodann ab dem Schuljahr 2014/2015, d.h. vom 1. September 2014 bis zum 31. Juli 2015, für das Schuljahr 2015/2016, d.h. vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2016, und für das Schuljahr 2016/2017, d.h. vom 1. August 2016 bis zum 30. Juni 2017, erneut in Form eines Persönlichen Budgets auf der Grundlage jeweils abgeschlossener Zielvereinbarungen bewilligt (Bescheide vom 7. August 2014, 8. Mai 2015 und 8. August 2016). Die Höhe des bewilligten Persönlichen Budgets betrug für das Schuljahr 2016/2017 1.582,37 EUR.
In den Zielvereinbarungen ist - übereinstimmend - u.a. folgendes geregelt:
[ ... ]
2.5. Zur Deckung des Bedarfes nimmt der Budgetnehmer selbst organisierte Hilfskräfte (keine Angehörigen) in Anspruch.
Unter Angehörigen sind in erster Linie Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und auch Verlobte zu verstehen (Hinweis auf Kommentierung von Mergler/Zink Rz. 17 zu § 2 SGB XII - Stand November 2012).
2.6. Verwendungsnachweis
Monatliche Vorlage der Lohnzettel bis zum 15. für den Vormonat. Weiterhin einen Nachweis über den von Ihnen abgeführten Arbeitgeberanteile. Bitte weisen Sie beide Zahlungen (Lohn und den AG-Anteil) mittels Kontoauszug nach. Der Bescheid der Unfallkasse ist nach Erhalt einzureichen.
3. Mittelverwendung
3.1. Das Persönliche Budget ist zweckgebunden und darf nur für die Erreichung der ve...