Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach erfolgtem Umzug. Unzulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags
Leitsatz (amtlich)
Nach erfolgtem Umzug besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Zusicherung für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs 4 SGB 2.
Orientierungssatz
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 21.7.2008 - L 26 B 807/08 AS ER). Darüber hinaus wäre die angestrebte Zusicherung auch gar nicht geeignet, dauerhaft Rechtssicherheit zu bieten. Wegen des Verbots einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache kommt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes immer nur eine vorläufige Regelung in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG). Dieses hat es abgelehnt, den Antragsgegner und Beschwerdegegner im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur Zusicherung i.S.v. § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu verpflichten.
Die Antragsteller beziehen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II und bewohnten zunächst eine 60 m² große Drei-Raum-Wohnung mit einer Gesamtmiete von zuletzt 418,45 EUR/Monat. Am 2010 wurde der Antragsteller zu 4. geboren.
Am 21. März 2011 beantragten die Antragsteller die Zusicherung für eine neue Unterkunft. Sie legten ein Angebot über eine Vier-Raum-Wohnung in W., B., mit einer Wohnfläche von 83,84 m² und einer Gesamtmiete von 565,32 EUR/Monat vor. Sie gaben an, die jetzige, zu kleine Wohnung sei zum 30. Juni 2011 kündbar. Es fielen keine Kosten an, da der Umzug in Eigenleistung durchgeführt werde. Leistungen für eine Wohnungserstausstattung machten die Antragsteller ebenfalls nicht geltend. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 21. April 2011 die Zusicherung ab. Der Umzug sei zwar erforderlich, das vorliegende Wohnungsangebot jedoch unangemessen.
Die Antragsteller haben den Mietvertrag am 27. April 2011 mit Wirkung zum 1. Juni 2011 unterschreiben. Für Juni und Juli 2011 ist mietvertraglich eine reduzierte Mietzahlung i.H.v. 155,34 EUR/Monat vereinbart worden. Nach ihren Angaben ist der Umzug am 5. Juli 2011 erfolgt.
Am 2. Mai 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Dessau-Roßlau im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zusicherung der Kostenübernahme begehrt. Dessen Richtlinie zu den Unterkunftskosten fehle eine Ermächtigungsgrundlage und die Werte seien nicht schlüssig. Ohne den Abschluss des Mietvertrags wäre die in Aussicht genommene Wohnung anderweitig vermietet worden. Auch danach bestehe noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie benötigten Gewissheit, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) übernommen würden, oder ob sie das neue Mietverhältnis gleich wieder kündigen müssten. Voraussichtlich müssten sie jahrelang auf eine Hauptsacheentscheidung warten. Ohne die Zusicherung könnten sie auch keine Kostenerstattung für den Umzug erhalten.
Der Antragsgegner hat eingewendet, die in Aussicht genommene Wohnung sei nicht angemessen. Außerdem fehle ein Eilbedürfnis, da der Umzug erst zum 1. Juli 2011 möglich sei.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach der Unterschrift unter den Mietvertrag könne die erstrebte Zusicherung keine Schutzwirkung mehr entfalten. Die in Anspruch genommene Rechtssicherheit lasse sich auch durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nur eine vorläufige Regelung getroffen werden könne, nicht erreichen. Für die Umzugskosten sei gegebenenfalls ein Klageverfahren anzustrengen.
Dagegen haben die Antragsteller am 9. August 2011 Beschwerde beim erkennenden Senat eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie tragen vor, ein Anspruch auf Zusicherung bestehe auch nach Abschluss des Mietvertrags und erfolgtem Einzug. Ohne die erstrebte Zusicherung könne ihr Bedarf nicht sichergestellt werden. Falls das Beschwerdeverfahren erfolglos ende, wäre ihnen eine Kündigung des Mietverhältnisses möglich.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 14. Juli 2011 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen gemäß § 22 Abs. 4 SGB II zuzusichern, dass er ihre Aufwendungen für die Wohnung in W., B. übernimmt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens d...