Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Schulbegleitung. Förderschule. Schulrecht Sachsen-Anhalt. Zuständigkeit des Schulträgers

 

Leitsatz (amtlich)

In Förderschulen nach § 8 Abs 1 S 3 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2013) unterstützen und ergänzen pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte den Unterricht sowie die individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler. Defizite in der personellen Ausstattung einer Förderschule sind nicht durch nachrangige Leistungen nach dem SGB XII auszugleichen. Soweit die Schule nicht mehr über eine ausreichende Anzahl an pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeitern für die Betreuung sämtlicher Schüler verfügt, ist dies gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt in seiner Zuständigkeit für die Schulen zu verfolgen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 29. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller (im Folgenden: Ast.) verfolgt mit seiner Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer/Schulbegleiter im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII).

Der im Mai 1999 geborene Ast. lebt bei seiner Mutter. Er besucht eine Förderschule für geistig behinderte Kinder in M. in einer Oberstufenklasse mit (so zunächst die Angaben der Schule) fünf weiteren Kindern, nach Angaben des Ast. seit dem Schuljahr 2015/2016 mit weiteren sieben Kindern, darunter eine schwerstpflegebedürftige Schülerin und ein von Autismus betroffener Schüler. Die Betreuung der Klasse erfolgt durch eine Lehrerin und eine pädagogische Mitarbeiterin, nachdem eine weitere pädagogische Mitarbeiterin altersbedingt aus dem Dienst ausschied. Bei dem Ast. sind seit dem 15. Juli 2013 ein Grad der Behinderung von 90 und die Merkzeichen "G", "H" und "B" anerkannt. Im Rahmen eines Abhilfebescheides wurden von der zuständigen Pflegekasse die Voraussetzungen der Pflegestufe II nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) anerkannt und ab dem 18. Juli 2013 Leistungen nach dieser Pflegestufe bewilligt. Dem lagen die - nicht selbst zum Akteninhalt gewordenen - entsprechenden Feststellungen in einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) vom 16. September 2013 zugrunde. Die Mutter des Ast. bezieht Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) und Kindergeld. Angaben zu der Betreuungssituation des Ast. außerhalb der Schulzeit, auch in Bezug auf die Inanspruchnahme von Leistungen eines Pflegedienstes, liegen dem Senat nicht vor.

Der Ast. beantragte am 2. September 2014 bei dem Sozialamt der Landeshauptstadt M. Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers/Schulbegleiters, weil er auf Grund seiner geistigen Behinderung in Bezug auf seine Erkrankung an Diabetes Typ mellitus Typ 1 nicht in der Lage sei, seine Mess-/Spritz-/Essensabstände einzuhalten, eine Unter-/Überzuckerung zu erkennen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und er die erforderliche Insulinmenge nicht bestimmen könne. Mit einem Integrationshelfer/Schulbegleiter könne er, der Ast., auch an allen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes teilnehmen und würde nicht mehr ausgegrenzt. Dem Antrag war eine Bescheinigung der Kinderärztin Dr. L. von September 2014 beigefügt, in der ausgeführt wird, nur über eine 1:1-Betreuung seien auf Grund der fehlendenden Selbsteinschätzung des Ast. regelmäßige Mahlzeiten zu realisieren. Ohne Betreuung könne er die Schule nicht besuchen. Auf Anfrage des Sozialamts unterstützten die Schulleitung und das Landesschulamt den Antrag auf einen Schulbegleiter.

Nach der daraufhin eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme von Dr. H. und Dr. W. vom 17. September 2014 war Rücksprache mit einer den Ast. betreuenden Kinderärztin an der Universitätsklinik M. genommen worden, die mitgeteilt habe, die Erkrankung des Ast. sei insgesamt gut führbar. Die Versorgung des Diabetes mellitus Typ 1 könne, wie bei anderen an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankten Kindern auch, durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen. Durch die Diabetesberatung der Klinik würden Schulungen von Eltern und anderen Betreuungspersonen angeboten. Der Schulleiter habe zugestimmt, dass die Betreuung des Ast. über einen (bisher nicht in Anspruch genommenen) ambulanten Pflegedienst erfolgen könne. Außerdem habe der Schulleiter zugesichert, dass das Betreuungspersonal an einer Diabetesschulung teilnehmen werde, damit es die möglichen Symptome besonders einer relevanten Unterzuckerung erkennen und entsprechend reagieren könne.

Nachfolgend wurde die Betreuung des Ast. durch einen Pflegedienst während des Schulbesuches aufgenommen. Dies...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge