Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen die richterliche Festsetzung der Kosten des Rechtsanwalts
Orientierungssatz
1. Nach § 197 Abs. 1 S. 1 SGG setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Dazu gehört die Bestimmung der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren. Gegen die Entscheidung kann nach § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden, das dann endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist unzulässig.
2. Ist die aufgrund eines Anerkenntnisses des Beklagten dem klägerischen Bevollmächtigten festzusetzende Vergütung streitig, so sind ausschließlich die Regelungen des § 197 SGG maßgebend.
3. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ist rechtlich nicht relevant. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. August 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren eine höhere Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem erledigten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg.
Das Klageverfahren S 8 AS 1037/09 endete durch angenommenes Anerkenntnis. Der Beklagte erklärte sich zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller bereit. Auf deren Kostenfestsetzungsantrag setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. März 2010 den für außergerichtliche Kosten zu erstattenden Betrag auf 214,80 EUR nebst Zinsen fest. Der Erinnerung der Antragsteller gegen den Beschluss hat das Sozialgericht Magdeburg durch Beschluss vom 19. August 2010 des Kammervorsitzenden nicht abgeholfen. Der Beschluss enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach wegen des Beschwerdegegenstands i.H.v. 315,94 EUR gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig sei.
Mit der Beschwerde vom 24. September 2010 begehren die Antragsteller eine Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 530,74 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der Gerichtsakte S 8 AS 1037/09 Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Senatsberatung gewesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. August 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluss abschließend entschieden. Nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet, soweit im SGG nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Regelung ist § 197 Abs. 2 SGG. Auf Antrag eines Beteiligten setzt gemäß § 197 Abs.1 Satz 1 SGG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Dazu gehört auch die Festsetzung der Kosten des Rechtsanwalts. Gegen diese Entscheidung kann gemäß § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden, das dann endgültig entscheidet.
Über den Gebührenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 30. März 2010 hat auf die Erinnerung das Sozialgericht durch seinen Vorsitzenden mit Beschluss vom 19. August 2010 entschieden. Dieser Beschluss ist die im Sinne der vorgenannten Regelung abschließende Entscheidung des Sozialgerichts. Eine (weitere) Beschwerde gegen diesen Beschluss ist unstatthaft und damit unzulässig.
Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung des Sozialgerichts, wonach die Zulässigkeit der Beschwerde gegen seinen Beschluss aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG folge. Hier hat kein Vergütungsfeststellungsverfahren i.S.v. § 55 RVG vorgelegen. Denn streitig war nicht die Höhe der - im Rahmen der Prozesskostenhilfe - aus der Staatskasse, sondern der von dem Beklagten aufgrund seines Anerkenntnisses festzusetzenden Vergütung. Für eine solche Vergütungsfestsetzung verweist § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG auf die in der jeweiligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften. Das sind die oben dargestellten Regelungen des § 197 SGG.
Der Umstand, dass das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss die (weitere) Beschwerde zugelassen und eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, ist rechtlich nicht relevant. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein gesetzlich ausgeschlossenes Rechtsmittel nicht eröffnen (vgl. Leitherer, a.a.O., vor § 143, Rdnr. 14b; Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen