Entscheidungsstichwort (Thema)
Endgültige Entscheidung des Gerichts bei Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGG enthält eine gegenüber § 172 SGG abweichende Regelung. Gegen die Kostenentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann das Gericht angerufen werden, das dann endgültig entscheidet. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist daher unzulässig.
2. Bei der Entscheidung des Kostenbeamten der Geschäftsstelle handelt es sich nicht um ein Vergütungsfeststellungsverfahren i. S. von § 55 RVG. Infolgedessen greifen die Vorschriften der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zur Zulässigkeit einer Beschwerde nicht.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. November 2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer begehren eine höhere Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in einem erledigten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Magdeburg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 11 AS 3710/09 ER endete durch angenommenes Anerkenntnis. Der Beklagte erklärte sich zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer bereit. Auf deren Kostenfestsetzungsantrag setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. Mai 2010 den für außergerichtliche Kosten zu erstattenden Betrag auf 242,76 EUR fest. Die dagegen erhobene Erinnerung der Beschwerdeführer hat das Sozialgericht Magdeburg durch Beschluss des Kammervorsitzenden vom 12. November 2010 zurückgewiesen. Das Rechtsmittel der Beschwerde hat der Kammervorsitzende gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig angesehen.
Dagegen richtet sich die am 25. November 2010 erhobene Beschwerde. Die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss sei fehlerhaft; die Beschwerde sei gemäß § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässig. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 499,80 EUR.
Der Beschwerdegegner hat keine Ausführungen gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der Gerichtsakten S 11 AS 3710/09 ER Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Senatsberatung gewesen.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. November 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Beschluss abschließend entschieden. Nach § 172 SGG ist gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landessozialgericht eröffnet, soweit im SGG nichts anderes ist. Eine solche abweichende Regelung ist § 197 Abs. 2 SGG. Auf Antrag eines Beteiligten setzt gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest; dazu gehört auch die Festsetzung der Kosten des Rechtsanwalts. Gegen diese Entscheidung kann gemäß § 197 Abs. 2 SGG das Gericht angerufen werden, das dann endgültig entscheidet.
Über den Gebührenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21. Mai 2010 hat auf die Erinnerung der Beschwerdeführer das Sozialgericht durch seinen Vorsitzenden mit Beschluss vom 12. November 2010 entschieden. Dieser Beschluss ist eine im Sinne der vorgenannten Regelung abschließende Entscheidung des Sozialgerichts. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss ist unstatthaft und damit unzulässig.
Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, wonach die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluss aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG folge. Hier hat kein Vergütungsfeststellungsverfahren im Sinne von § 55 RVG vorgelegen. Streitig war nicht die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse zustehenden, sondern der von dem Beklagten aufgrund seines Anerkenntnisses festzusetzenden Vergütung. Für eine solche Vergütungsfestsetzung verweist § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG auf die in der jeweiligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften. Das sind die oben dargestellten Regelungen des § 197 SGG (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 7. April 2011, L 5 AS 421/10 B, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen