Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Gewährung eines Persönlichen Budgets zur Nutzung von Rehabilitationsleistungen. zuständiger Träger. Zulässigkeit der Ermessensausübung durch den Träger bei einem Antrag auf Persönliches Budget
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Gewährung eines sog. Persönlichen Budgets gemäß SGB 9 besteht nur gegen den erstangegangenen Träger, auch wenn dieser lediglich aufgrund einer aufgedrängten Zuständigkeit zur Bearbeitung verpflichtet ist und für die beanspruchte Rehabilitationsleistung im Grunde nicht zuständig ist.
2. Bei einem sog. Persönlichen Budget für Rehabilitationsleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährung des Budgets sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, da die Gewährung eines solchen Budgets im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialleistungsträgers steht.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets.
Der am ... 1960 geborene Antragsteller bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Antragsteller ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 (ohne Merkzeichen) anerkannt.
Eine Weiterbildung zum IT-Systemelektroniker wurde nach unentschuldigten Fehlzeiten des Antragstellers schließlich zum 31. Oktober 2001 - inzwischen bestandskräftig - beendet. Nach Angaben des Antragstellers konnte er den Ausbildungsort nach Entziehung der Fahrerlaubnis (wegen Fahrerflucht) nicht mehr erreichen. Einen nachfolgenden Antrag auf Überprüfung der Beendigung der Weiterbildung im Rahmen des Zugunstenverfahrens lehnte die LVA unter Hinweis auf die erfolgte Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Neue Gesichtspunkte lägen nicht vor (Bescheid vom 22. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2007).
Der Antragsteller beantragte am 21. April 2009 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland die Bewilligung eines Persönlichen Budgets. Am 16. Juli 2009 gingen dort förmliche Anträge für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere in Form einer Kraftfahrzeughilfe für die Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (Kfz) und die Erlangung des Führerscheins, ein.
Bereits am 12. Mai 2009 hatte der Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland auch die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt, die diese mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2011 im Wesentlichen mit der Begründung ablehnte, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert. Er sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Persönlichen Budgets ab. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 lehnte sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch in Bezug auf die am 16. Juli 2009 beantragte Kfz-Hilfe mit der Begründung ab, die Voraussetzungen der Kfz-Hilfe Verordnung (KfzHV) seien bei dem Antragsteller nicht erfüllt. Er könne einen Arbeits- oder Ausbildungsort trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die Fußwege zu den Haltestellen und die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien ihm zumutbar.
Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Persönlichen Budgets und gegen die Ablehnung der Kfz-Hilfe ein. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland leitete den Antrag des Antragstellers daraufhin an den Landkreis B. als den örtlichen Sozialhilfeträger und die Knappschaft als Krankenversicherungsträger weiter. Es werde um weitere Veranlassung ggf. in der Zuständigkeit des jeweiligen Trägers gebeten. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2009 wies die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2011 als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Insoweit seien die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Persönlichen Budgets nicht erfüllt. Der Antragsteller hat dagegen am 4. April 2011 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und gleichzeitig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, die Antragsgegner "zu verurteilen, die bewilligten Leistungen, hier Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets, Antragstellung 21. April 2009, zu bewilligen und die entsprechenden Kosten vollständig zu übernehmen". Den Antrag hat das Sozialgericht abgelehnt, die...