Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Zuerkennung eines höheren Raumbedarfs bei möglicher Rollstuhlpflichtigkeit nach ärztlichem Eingriff. Anspruch auf persönliches Budget für Rehabilitationsleistungen
Orientierungssatz
1. Allein ein aus einem bevorstehenden ärztlichen Eingriff (hier: Wirbelsäulenoperation) eventuell resultierender Bedarf an einer behindertengerecht begehbaren Wohnung wegen einer der Behandlung unter Umständen nachfolgenden Rollstuhlpflichtigkeit begründet für einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende noch keinen Anspruch auf Zuerkennung eines erhöhten Raumbedarfs und die Übernahme der damit verbundenen Kosten durch den Grundsicherungsträger.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung eines trägerübergreifenden persönlichen Budgets für Rehabilitationsleistungen steht im Ermessen des zuständigen Leistungsträgers.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig die Umzugskosten, die einer "erweiterten" Erstausstattung, einer Einzugsrenovierung und der Mietkaution für seine neue Wohnung zu übernehmen.
Der am ... 1960 geborene Antragsteller bezieht laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 (ohne Merkzeichen) anerkannt.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 waren ihm Leistungen für die Erstausstattung der vormals bewohnten Wohnung bewilligt worden.
Zum 1. April 2012 bezog er eine 74 qm große Wohnung im J. in H., für die eine Grundmiete in Höhe von 306,16 EUR und Vorauszahlungen für Betriebskosten in Höhe von 53,68 EUR und für Heizkosten in Höhe von 53,69 EUR, mithin eine Bruttowarmmiete in Höhe von 413,53 EUR zu zahlen sind. Zuvor hatte er die Zusicherung des Antragsgegners zum Umzug beantragt, die dieser unter Hinweis auf die unangemessen hohe Miete für die neue Wohnung und die fehlende Notwendigkeit einer behindertengerechten Ausstattung abgelehnt hatte. Es wird insoweit auf das Verfahren L 5 AS 334/12 B ER verwiesen. Ebenfalls hatte er unter dem 6. Februar, 9. März und 15. März 2012 die Übernahme der Kosten eines Umzugs, einer "erweiterten" Erstausstattung, einer Einzugsrenovierung sowie der Mietkaution in Höhe von 612,32 EUR beantragt, die der Antragsgegner mit Bescheiden vom 16. und 22. März 2012 abgelehnt hatte. Die dagegen erhobenen Widersprüche wies der Antragsteller mit Widerspruchsbescheiden vom 26. Juni 2012 als unbegründet zurück.
Bereits am 2. April 2012 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg eine Untätigkeitsklage erhoben. Seine Anträge auf Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung an die Sozialagentur seien im Januar 2012 an den Antragsgegner weitergeleitet worden, jedoch habe der Antragsgegner noch keine Entscheidung getroffen. Nachdem der Antragsgegner im Klageverfahren auf seine Ablehnungsbescheide hingewiesen hatte, hat der Antragsteller am 18. Mai 2012 beim Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig die beantragten Kosten im Rahmen eines ihm zu gewährenden Persönlichen Budgets zu übernehmen. Ferner wolle er das Klageverfahren fortführen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er habe bereits durch Bescheid vom 31. Januar 2011 für seine bisherige Wohnung nach dem Auszug aus der mit seiner ehemaligen Verlobten bewohnten Wohnung vom Antragsgegner Geldmittel für den Erwerb einer Erstausstattung erhalten. Er habe nicht deutlich gemacht, was er unter einer "erweiterten" Erstausstattung verstehe. Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, weil der Antragsteller in eine Wohnung gezogen sei, deren Mietpreis nicht angemessen sei. In Ermangelung einen schlüssigen Konzepts oder weiterer belastbarer Daten sei bei der Bestimmung der angemessenen KdU auf die Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Danach seien für den Wohnort des Antragstellers für einen Einpersonenhaushalt monatliche Kosten in Höhe von 292 EUR Kaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten angemessen. Die Bruttokaltmiete der Wohnung des Antragstellers betrage jedoch 359,84 EUR.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 23. Juni 2012 Beschwerde eingelegt. Im Wesentlichen hat er zur Begründung ausgeführt, bereits am 3. Oktober 2011 habe er beim Sozialamt einen Antrag auf eine behindertengerechte Wohnung gestellt, der an den Antragsgegner weitergeleitet worden sei. Für die Ausstattung benötige er mindestens 2.500 EUR. Die beantragten Kosten seien im Rahmen eines bereits am 21. April 200...