Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Hauptsacheverfahren. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes. keine Änderung der Rechtslage in Anbetracht der Änderung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG durch das SGB4ÄndG 3 vom 5.8.2010
Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG zum 11.8.2010 ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Klageverfahren nur statthaft, wenn die Berufung - ohne weiteres - zulässig wäre und wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist.
2. Für Klageverfahren bedurfte es keiner Neuregelung entsprechend § 172 Abs 3 Nr 1 SGG (für PKH-Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutz), da für sie der Konvergenzgedanke schon über § 73a SGG iVm § 127 Abs 2 ZPO galt.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. April 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das seinen Prozesskostenhilfeantrag für ein Klageverfahren abgelehnt hat
Im Klageverfahren S 10 AS 90/07 begehrt der Kläger im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten die Übernahme von Kosten iHv 313,43 EUR für die Reparatur seines Kfz als Zuschuss oder Darlehen.
Der im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten für sein Kfz iHv voraussichtlich 313,80 EUR. Dies lehnte diese mit Bescheid vom 7. Juli 2006 ab. Im Widerspruchsschreiben vom 2. August 2006 führte der Kläger aus, er habe zur Begleichung der Reparaturrechnung über 313,43 EUR ein Darlehen seiner Mutter erhalten, für das er insgesamt Zinsen iHv 63,10 EUR zahlen müsse und das er in 36 monatlichen Raten tilge. Hilfsweise begehre er die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II, damit er das Darlehen bei seiner Mutter ablösen und Zinsen sparen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Aufwendungen seien aus der Regelleistung zu begleichen. Ein nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, der nach § 23 Abs. 1 SGB II durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden könne, bestehe nicht. Im Übrigen habe der Kläger die Kosten durch ein privates Darlehen aufbringen können, so dass die Gewährung von grundsätzlich subsidiären SGB II-Leistungen nicht in Betracht komme.
Am 11. Januar 2007 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und am 24. März 2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Kosten der Reparatur habe er aus eigenen Mitteln nicht begleichen können. Inzwischen habe er eine Praktikumsstelle angetreten und benötige das Kfz zur weiteren Teilnahme.
Mit Beschluss vom 27. April 2010, der dem Kläger am 6. Mai 2010 zugestellt worden ist, hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt. Die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, denn Aufwendungen für die Reparatur eines Kfz seien keine Regelsatzbestandteile, so dass auch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht möglich gewesen sei. Das SG hat im Beschluss über die Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel belehrt.
Am 1. Juni 2010 hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 23. August 2010 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts hat der Kläger nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Sie war Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 27. April 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).
Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt. Nach § 172 Abs. ...