Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine aufschiebende Wirkung bei aussichtsloser Klage in der Hauptsache
Orientierungssatz
Ist die in der Hauptsache erhobene Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin (Ast) begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen eine Aufrechnung der Antragsgegnerin (Ag).
Die Ag gewährte der 1929 geborenen Ast mit Bescheid vom 16. Oktober 1990 eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 berechnete die Ag die Witwenrente ab 1. Dezember 2001 wegen zu berücksichtigenden Einkommen neu und forderte einen überzahlten Betrag in Höhe von 29 567,45 EUR von der Ast zurück. Im Widerspruchsverfahren (Widerspruchserhebung am 18. März 2008) änderte die Ag den Bescheid vom 27. Februar 2008 durch Bescheid vom 22. Oktober 2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 zurück. Am 9. März 2009 erhob die Ast Klage vor dem Sozialgericht N. (S 17 R 227/09). Am 6. Mai 2009 verlegte sie ihren Wohnsitz von N. nach H ... Mit Schreiben vom 27. November 2009 teilte das Sozialgericht N. der Ast mit, dass das Klageverfahren wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen gelte (§ 102 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Unter dem 11. Dezember 2009 hörte die Ag die Ast zur Aufrechnung der Forderung in Höhe von 29 567,45 EUR an. Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 rechnete die Ag die Forderung nach § 51 Abs. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) in Höhe von 700,00 EUR monatlich gegen den Witwenrentenanspruch der Ast auf. Gegen den Bescheid erhob die Ast am 27. Januar 2010 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2010 wies die Ag den Widerspruch zurück.
Am 22. Juli 2010 hat die Ast Klage bei dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben (S 4 R 753/10) und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Ag hat ein Schreiben der Stadt H., Fachbereich Soziales, vom 20. April 2010 vorgelegt, wonach der Grundsicherungsbedarf der Ast 581,50 EUR/mtl. betrage. Sie verfüge darüber hinaus über ein Einkommen von 1 105,97 EUR/mtl. (Einkommensüberhang). Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 hat es das SG abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (S 4 R 753/10) gegen den Bescheid vom 13. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2010 anzuordnen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Ast müsse der Ag 29 567,45 EUR erstatten. Dies stehe aufgrund des bestandkräftig gewordenen Bescheides vom 27. Februar 2008 fest. Die Ag habe diese Forderung entsprechend § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen dürfen. Die Ast werde durch die Aufrechnung auch nicht hilfebedürftig. Die Entscheidung der Ag sei ermessensfehlerfrei.
Gegen den ihr am 2. Februar 2011 zugestellten Beschluss hat die Ast am 28. Februar 2011 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Sie hat die Beschwerde nicht begründet.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. Januar 2011 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Juli 2010 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2010 anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren S 4 R 753/10 bei dem Sozialgericht Halle zu untersagen, die erklärte Aufrechnung durchzuführen.
Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Sie hat mitgeteilt, dass die Ast aktuell eine Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe von 942,90 EUR/monatlich netto und eine Witwenrente in Höhe von 852,85 EUR/monatlich netto erhält.
Die Gerichtsakten S 4 R 673/10 ER, S 4 R 224/10, S 4 R 753/10 und die Verwaltungsakten der Ag haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Offen bleiben kann dabei, ob es der Ast um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Aufrechnungsentscheidung der Ag oder um den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht geht. Es ist streitig, ob es sich im vergleichbaren Fall einer Verrechnungsentscheidung nach § 52 SGB I um eine öffentlichrechtliche Willenserklärung oder um einen Verwaltungsakt handelt. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Großen Senat des Bundessozialgerichts anhängig (BSG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2010, B 13 R 76/09, dokumentiert in juris). Der Eilantrag ist unabhängig von dieser Rechtsfrage zurückzuweisen, da das Begehren der Ast in der Hauptsache nicht erfolgversprechend ist.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in ...